· Fachbeitrag · Dieselskandal
Großer Schadenersatz und Ertragsteuerrecht (Teil 2)
von RD a. D. Dr. Henning Wenzel, Tremsbüttel
| Der BGH hat entschieden, dass der große Schadenersatz aus §§ 826, 31, 249 BGB bei manipulierten Dieselfahrzeugen (Abschalteinrichtung) zu leisten ist (BGH 25.5.20, VI ZR 252/19). Der Pkw wird Zug um Zug gegen den Kaufpreis unter Abzug von Nutzungsverwendungen zurückgegeben. Unklar ist, welche ertragsteuerliche Folgen dies hat und ob die steuerlichen Vorgaben zugleich auch die Schadenersatzpositionen beeinflussen können. |
1. Problemlage
Bei der Bemessung des großen Schadenersatzes (§§ 826, 249 BGB) im Rahmen des Dieselskandals ist fraglich, ob steuermindernde Abschreibungen in der Besitzzeit des Pkw im Wege der Vorteilsausgleichung zu beachten sind. Dies hängt u. a. davon ab, ob die Abschreibungen rückwirkend verändert werden müssen, weil durch die Rückgabe des Pkw ggf. stille Reserven aktiviert werden.
2. Auswirkungen auf die Ertragsteuern
Neben Einzelpersonen (Gewerbetreibende, Selbstständige) und Handelsgesellschaften (OHG, KG) sind auch juristische Personen des Privatrechts (GmbH, AG, Genossenschaft, Stiftungen usw.) zu besteuern. Während der Gewinn der Einzelpersonen gem. § 1, § 15 Abs. 1, § 18 EStG und der Handelsgesellschaften gem. § 1, § 15 Abs. 3 EStG über das ESt-Recht erfasst wird, sind die Kapitalgesellschaften nach § 1 Abs. 1 KStG steuerpflichtig.
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