· Fachbeitrag · Dieselskandal
Großer Schadenersatz und USt-Recht (Teil 1)
von RD a. D. Dr. Henning Wenzel, Tremsbüttel
| Der BGH hat in einem Grundsatzurteil entschieden, dass bei manipulierten Dieselfahrzeugen (Abschalteinrichtung) der große Schadenersatz aus §§ 826, 31, 249 BGB zu leisten ist (BGH 25.5.20, VI ZR 252/19, LS 1 u. 2). Grob zusammengefasst wird dadurch das Fahrzeug Zug um Zug gegen den Kaufpreis unter Abzug von Nutzungsentschädigung zurückgegeben. Unklar ist, wie sich dieses Urteil auf umsatzsteuerliche Fragen auswirkt und ob damit ggf. Berichtigungspflichten nach § 153 AO verbunden sind. |
1. Zivilrechtliche Vorgaben des Zeitpunkts der Rückabwicklung
Die steuerrechtlichen Folgen hängen vom zivilrechtlichen Ansatz ab, zu welchem Zeitpunkt sich der „große Schadenersatz“ auswirkt. Durch diesen „großen Schadenersatz“ wird der Kaufvertrag über das manipulierte Fahrzeug rückgängig gemacht (Glöckner, WRP 22, 383, 392), weshalb eine Art schadenersatzrechtliches Rückgewährverhältnis i. d. R. zum Hersteller, nicht aber zum Verkäufer entsteht. Fraglich ist, ob die Rückgewähr des Pkw und der Kaufsumme schon auf den Vertragsschluss zurückzubeziehen ist und welche dogmatischen Grundsätze auf dieses schadenersatzrechtliche Rückgewährverhältnis anzuwenden sind. Diese zivilrechtliche Vorgabe hat eine steuerliche Auswirkung, ob z. B. § 17 Abs. 2 Nr. 3 UStG oder § 153 Abs. 1 AO anzuwenden ist.
a) Anlehnung an die Rechtsfolgen des Anfechtungsrechts
Wären die Rechtsfolgen des Anfechtungsrechts mit seiner Wirkung „ex tunc“ (von Anfang an) auf das schadenersatzrechtliche Rückgewährverhältnis entsprechend anzuwenden, führte dies zu den Obliegenheiten aus § 153 Abs. 1 AO. Nach § 41 Abs. 1 S. 1, § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AO müssten sämtliche Buchungen, Bilanzen und Steuerbescheide vollständig rückwirkend steuerrechtlich berichtigt werden. Die arglistige Täuschung weist parallel zur sittenwidrigen vorsätzlichen Schädigung inhaltliche Überschneidungen auf. Dennoch ist das Grundkonstrukt wegen der stringenten Anwendungsgrenzen des Anfechtungsrechts (z. B. Anfechtungsfrist) nicht dogmatisch übertragbar.
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