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  • · Fachbeitrag · Durchsuchung

    Die Umgrenzungsfunktion des Durchsuchungsbeschlusses

    von Dr. Karsten Webel, LL.M. (Indiana), Hamburg

    | Gemäß Art. 13 Abs. 1 GG ist die Wohnung unverletzlich, wobei z.B. auch Betriebs- und Geschäftsräume vom Schutzbereich des Art. 13 erfasst werden. Eine Durchsuchung bedeutet somit einen erheblichen Eingriff in die Grundrechte des Betroffenen. |

    1. Die eigenverantwortliche Prüfung durch den Richter

    Gemäß § 105 Abs. 1 S. 1 StPO liegt die Zuständigkeit für den Erlass von Durchsuchungsbeschlüssen grundsätzlich beim Richter, womit die StPO den Bereich des Richtervorbehaltes gegenüber Art. 13 Abs. 2 GG über die Durchsuchung von Wohnungen hinaus ausdehnt. Der Staatsanwaltschaft, BuStra oder Steuerfahndung kommt lediglich eine Eilzuständigkeit bei Gefahr im Verzug zu. Trotz dieser richterlichen Regelzuständigkeiten werden jedoch immer wieder rechtswidrige Durchsuchungsbeschlüsse erlassen.

     

    Der Richter wird als Kontrollorgan gegenüber den Strafverfolgungsorganen tätig. Er muss eine eigenverantwortliche Prüfung der Durchsuchungsvoraussetzungen aufgrund der vollständigen Ermittlungsakten durchführen, um den sich aus der Verfassung ergebenden Anforderungen gerecht zu werden.

     

    Ob im konkreten Fall eine eigenständige Prüfung stattgefunden hat, lässt sich nur am begründeten Inhalt des Durchsuchungsbeschlusses erkennen. Wurde der dem Richter von den Strafverfolgungsorganen vorgelegte Beschlussantrag lediglich abgeschrieben, ist dies ein Indiz dafür, dass keine eigenverantwortliche Prüfung durch den Richter erfolgte. Folglich ist ein solcher Durchsuchungsbeschluss rechtswidrig. Dasselbe gilt auch, wenn der Richter den Beschlussantrag lediglich ohne einen Blick in die Akten oder nach nur unzureichender Beschäftigung mit dem Akteninhalt paraphrasiert hat (z.B. LG Essen 31.5.12, 35 Qs 306 AR 55/12 - 33/12, Abruf-Nr. 130124, ZWH 12, 379).

    2. Die inhaltlichen Anforderungen an den Beschluss

    Der Richter muss durch die Formulierung des richterlichen Durchsuchungsbeschlusses soweit wie möglich sicherstellen, dass der Eingriff in die Grundrechte des Betroffenen im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren messbar und kontrollierbar bleibt.

     

    2.1 Grundsätzliche Angaben im Beschluss

    Damit der verfassungsrechtlich garantierte Schutz der räumlichen Privatsphäre der von der Durchsuchung Betroffenen ausreichend gewahrt bleibt, kann und soll dieser Schutz nicht allein den Beamten überlassen werden, die den Durchsuchungsbeschluss vollstrecken. Folglich muss der Richter Rahmen, Grenzen und Ziel der Durchsuchung im Beschluss möglichst klar definieren. Er muss insbesondere

     

    • durch tatsächliche Angaben den Tatvorwurf konkretisieren, sodass bei Steuerstraftaten oder -ordnungswidrigkeiten Angaben zu den betroffenen Steuerarten und Veranlagungszeiträumen erforderlich sind (z.B. BVerfG 9.2.05, 2 BvR 984/04, NStZ-RR 05, 203),

     

    • die zu durchsuchenden Räumlichkeiten spezifizieren (z.B. BVerfG 3.9.91, 2 BvR 279/90, NStZ 92, 91) und

     

    • die Art der gesuchten Beweismittel - gegebenenfalls in Form einer beispielhaften Aufzählung - beschreiben (z.B. BVerfG 9.2.05, 2 BvR 984/04, NStZ-RR 05, 203).

     

    Nur, wenn dies gewährleistet ist, wird die Durchsuchung in ihrer konkreten Ausgestaltung vom Richter mitverantwortet (BVerfG 17.3.09, 2 BvR 1940/05, NJW 09, 2516). Eine Lockerung dieser Anforderungen ist allenfalls möglich, wenn eine entsprechende Darstellung nach dem Ergebnis der Ermittlungen noch nicht möglich oder dem Zweck der Strafverfolgung abträglich ist (BVerfG 5.5.00, 2 BvR 2212/99, NStZ 00, 601).

     

    Darüber hinaus muss die Begründung des Durchsuchungsbeschlusses erkennen lassen, dass der Richter die Verhältnismäßigkeit der Durchsuchung geprüft hat. Folglich muss die Begründung umso eingehender sein, je geringer der Tatverdacht oder die Auffindungsvermutung ist (BVerfG 11.7.08, 2 BvR 2016/06, NJW 09, 281). Ausführungen zur Auffindungsvermutung können jedoch im Fall des § 102 StPO unterbleiben, wenn sich von selbst ergibt, dass der Durchsuchungserfolg erreicht werden kann.

     

    2.2 Fehlerhafte Beschlüsse

    Wird ein Beschluss den Anforderungen nicht gerecht, ist er fehlerhaft. Die auf dieser Grundlage durchgeführte Durchsuchung ist rechtswidrig. Es bedarf mithin im Einzelfall einer am Wortlaut ansetzenden genauen Analyse des Durchsuchungsbeschlusses. Es ist nicht ausreichend, wenn

     

    • die aufzuklärenden Straftaten z.B. ohne Angabe der Steuerart oder des Zeitraums nur schlagwortartig beschrieben werden oder keine zusammenhängende, aus dem Durchsuchungsbeschluss verständliche Darstellung des Geschehensablaufs gegeben wird (z.B. LG Essen 31.5.12, 35 Qs 306 AR 55/12 - 33/12, Abruf-Nr. 130124, ZWH 12, 379) oder

     

    • eine Beschreibung der zu durchsuchenden Räumlichkeiten als „die Wohnung des Betroffenen und seine anderen Räume“ oder die Bezeichnung der gesuchten Beweismittel als „alle beweiserheblichen Unterlagen“ erfolgt.

     

    Die jeweilige Bestimmung des Umfangs der Durchsuchung wird in diesen Fällen nicht vom Richter wahrgenommen, sondern anlässlich der Vollstreckung des Durchsuchungsbeschlusses den vor Ort anwesenden Beamten überlassen.

     

    2.3 Der Tatvorwurf im Speziellen

    Es ist nicht ausreichend, wenn im Beschluss ausschließlich der Gesetzeswortlaut wiederholt wird (z.B. BVerfG 7.9.07, 2 BvR 260/03, Abruf-Nr. 123702). Dasselbe gilt, wenn der Tatvorwurf nur den Hinweis „wegen Steuerhinterziehung“ und keine tatsächlichen Angaben zum Inhalt des Tatvorwurfs enthält wie die Art der angeblich hinterzogenen Steuern, den Tatzeitraum und den konkreten Straftatbestand (z.B. BVerfG 5.5.00, 2 BvR 2212/99, NStZ 00, 601).

     

    Auch die den Anfangsverdacht begründenden tatsächlichen Umstände müssen im Durchsuchungsbeschluss unter Darlegung des konkreten Lebenssachverhalts aufgeführt werden. Der pauschale Bezug auf das Ermittlungsergebnis oder formelhafte Formulierungen sind nicht ausreichend. Die Tathandlung muss folglich inhaltlich so genau bezeichnet und zeitlich eingeordnet sein, dass dem Beschluss ohne Kenntnis des Akteninhalts zu entnehmen ist, welche konkrete Tathandlung der Beschuldigte zu welchem Zeitpunkt vorgenommen haben soll (z.B. LG Essen 31.5.12, 35 Qs 306 AR 55/12 - 33/12, Abruf-Nr. 130124, ZWH 12, 379). Nimmt der Durchsuchungsbeschluss Bezug auf mehrere Taten, muss jede einzelne hinreichend konkretisiert sein.

     

    Eine mangelhafte Konkretisierung der Tat kann jedoch im Einzelfall durch eine ausführliche und konkrete Beschreibung der gesuchten Beweismittel ausgeglichen werden (BVerfG 11.7.08, 2 BvR 2486/06, BayVBl 09, 207). Ebenso ist eine Angabe von Indiztatsachen, auf die der Verdacht gestützt wird, entbehrlich, wenn sie zur Begrenzung der Durchsuchung nicht notwendig ist (BVerfG 5.3.12, 2 BvR 1345/08, NJW 12, 1085). Die Mitteilung der konkreten Verdachtsmomente ist ferner verzichtbar, wenn - unter Würdigung des gesamten Ermittlungsverlaufs - dadurch der Durchsuchungszweck gefährdet wird.

     

    2.4 Die Bezeichnung der Beweismittel im Speziellen

    Im Hinblick auf die Beweismittel ist es erforderlich, dass sie im Durchsuchungsbeschluss so bezeichnet werden, dass keine Zweifel über die zu suchenden - und dann in der Regel zu beschlagnahmenden - Gegenstände entstehen können. Folglich bedarf es einer annährungsweisen Benennung z.B. durch eine Nennung von Oberbegriffen oder eine beispielhafte Aufzählung (z.B. „Kontoführungsunterlagen, Bankbelege, Rechnungen, Terminkalender“) oder es muss sich aus den Gründen des Durchsuchungsbeschlusses unzweifelhaft ergeben, welche Unterlagen als Beweismittel von Bedeutung sind.

     

    Selbst wenn der Durchsuchungsbeschluss das Bemühen um eine detaillierte Aufzählung der gesuchten Beweismittel erkennen lässt, kann sich der Verstoß gegen die inhaltlichen Anforderungen an den Beschluss jedoch aus der Verwendung von Leerformeln ergeben, wenn dadurch der Zugriff auf eine unüberschaubare Zahl von Unterlagen ermöglicht wird, die zu dem Ermittlungsverfahren keinen unmittelbaren Bezug aufweisen (z.B. „Unterlagen, die Auskunft über Art und Umfang der steuerlichen und rechtlichen Beratung von Medienfonds im Allgemeinen geben”, BVerfG 18.3.09, 2 BvR 1036/08, NJW 09, 2518).

     

    Ebenso wird der Umfang der Durchsuchung nicht ausreichend abgesteckt, wenn zwar die zu suchenden Beweismittel beispielhaft aufgezählt sind, aber eine zeitliche Begrenzung fehlt, sodass die Suche zwar auf bestimmte Arten von Beweismitteln, nicht aber auf die für den jeweiligen Vorwurf relevanten Beweismittel beschränkt wird (BVerfG 5.3.12, 2 BvR 1345/08, NJW 12, 1085).

    3. Fehlerhafter Durchsuchungsbeschluss und Beschlagnahme

    Die Beschlagnahme ist aufzuheben, wenn sie unzulässig war, ihr Grund weggefallen ist oder der Gegenstand nicht mehr zu Beweiszwecken benötigt wird. Die Rechtswidrigkeit der Durchsuchung führt hingegen regelmäßig nicht zur Aufhebung der Beschlagnahme und auch nicht zur Unverwertbarkeit der Beweismittel. Etwas anderes gilt nur, wenn besonders schwerwiegende Mängel bei der Durchsuchung aufgetreten sind (BVerfG 27.6.07, 2 BvR 1276/07, wistra 07, 417; BVerfG 2.7.09, 2 BvR 2225/08, NJW 09, 3225). Dies ist z.B. der Fall, wenn willkürlich das Vorliegen von Gefahr im Verzug angenommen oder diese provoziert wird.

     

    Sind allerdings im Durchsuchungsbeschluss die konkreten Beweismittel ausgehend von den obigen Maßstäben zu ungenau benannt und setzt sich dies in der damit kombinierten - allgemein gehaltenen - Sicherstellungs- und Beschlagnahmeanordnung fort, ist zu berücksichtigen, dass letzterer lediglich die Bedeutung einer Richtlinie für die Durchsuchung zukommt. Es handelt sich aufgrund der Unbestimmtheit nicht um eine wirksame richterliche Beschlagnahmeanordnung (z.B. LG Essen 31.5.12, 35 Qs 306 AR 55/12 - 33/12, Abruf-Nr. 130124, ZWH 12, 379). Folglich muss in diesem Fall der beschlagnahmte Gegenstand gemäß § 98 Abs. 2 S. 1 StPO zur richterlichen Bestätigung vorgelegt werden, wenn weder der Beschuldigte noch ein erwachsener Angehöriger bei der Durchsuchung anwesend war oder der Durchsuchung ausdrücklich widersprochen wurde.

     

    Wird gegen eine im Hinblick auf die Bezeichnung der Beweismittel zu ungenaue Sicherstellungs- und Beschlagnahmeanordnung Beschwerde eingelegt, ist diese in einen Antrag auf richterliche Entscheidung gemäß § 98 Abs. 2 S. 2 StPO umzudeuten.

     

    PRAXISHINWEIS | Sofern der Durchsuchungsbeschluss den Anforderungen nicht genügt, da Steuerarten und Zeiträume nicht genannt sind, hat dies Auswirkungen für die Unterbrechung der Strafverfolgungsverjährung (BGH 5.4.00, 5 StR 226/99, StV 00, 477). Lässt sich nicht eindeutig feststellen, dass sich der Durchsuchungsbeschluss auf eine bestimmte Tat bezieht, wird nach dem Grundsatz „in dubio pro reo“ die Strafverfolgungsverjährung insoweit nicht unterbrochen. Bezieht sich der Durchsuchungsbeschluss auf mehrere Taten und verbleiben Zweifel daran, ob eine von diesen Taten von der Unterbrechungswirkung einer Untersuchungshandlung erfasst wird, ist auch insoweit zugunsten des Angeklagten davon auszugehen, dass keine Unterbrechung eingetreten ist. In der Praxis ist deshalb eine Überprüfung immer angezeigt, da sich häufig ergibt, dass für einzelne Jahre Verjährung bereits eingetreten ist oder alsbald bevorsteht.

     
    Quelle: Ausgabe 02 / 2013 | Seite 41 | ID 35737880