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  • · Fachbeitrag · Einkommensteuer

    Prüfungserfahrungen: Ausländische IT-Ingenieure in deutschen Unternehmen

    von ORR Dr. Michael Frank, Ulm

    | Stereotyp wird behauptet, dass bei deutschen Hochtechnologieunternehmen ein großer Bedarf an hoch qualifizierten und hoch spezialisierten IT-Ingenieuren besteht, die der deutsche Arbeitsmarkt nicht anbieten kann. Wie - einige - der aus dem Ausland herbeigerufenen Ingenieure versuchen, ihre Steuerpflicht in Deutschland zu umgehen, wird im folgenden Beitrag dargestellt. |

    1. Managementmanöver

    Über den Fall, dass ein deutscher EDV-Berater über eine ausländische Gesellschaft abrechnet, wurde bereits in PStR 06, 141 berichtet. Hier werden nun die ausländischen Ingenieure erfasst, die im Inland beschäftigt werden. Die Ingenieure, darunter viele Staatsangehörige aus Commonwealth-Staaten (Großbritannien, Australien usw.) werden bei großen deutschen Unternehmen der IT- und Hochtechnologiebranche (Auftraggeberunternehmen) angestellt. Die Unternehmen schließen jedoch keine Arbeitsverträge mit den Ingenieuren ab, sondern kontraktieren auf werk- oder dienstleistungsüberlassungsvertraglicher Basis in Form von zeitlich beschränkten „Projektverträgen“ mit „Agencies“ oder „Management-Companies“, die ihren Sitz teils im Inland, zumeist aber im Ausland haben. Anscheinend ist diese Art Beschäftigungsmodell mindestens seit den 90er Jahren weit verbreitet (Zukauf bzw. „Leihe“ kurzfristig benötigten Knowhows statt Schaffung fixer Beschäftigungsverhältnisse).

     

    Die Service-Gesellschaften erhalten für ihre im Interesse des Ingenieurs geleisteten Dienste (Vermittlung, Anbahnung und buchhalterische Abwicklung der Ingenieurstätigkeit mit dem Auftraggeberunternehmen) eine Provision von 5 % bis 20 % des an den Ingenieur entrichteten Entgelts. Die Management-Company schließt mit dem Ingenieur einen Vertrag über die bei einem deutschen Auftraggeberunternehmen durchzuführende selbstständige Tätigkeit ab, die „im Auftrag“ der Agency bei dem deutschen Vertragspartner durchgeführt werden soll. Für das Aufraggeberunternehmen sind die entrichteten Zahlungen abzugsfähige Betriebsausgaben für „Fremdleistungen“.