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  • · Fachbeitrag · Erbschaftsteuer

    § 153 Abs. 1 S. 2 AO: Berichtigungspflicht des Erben

    von Prof. Dr. jur. Wolfgang Joecks, Greifswald

    | Nicht selten entdecken die Hinterbliebenen, dass der Erblasser es mit der Erfüllung steuerlicher Pflichten nicht allzu genau genommen hat - z.B. werden Auslandskonten „entdeckt“, deren Erträge im Inland nicht versteuert worden sind. Die Erben sind hier gleich mehrfach in einer Zwickmühle: Künftig sind es ihre Erträge, die zu erklären und zu versteuern sind, wenn denn nicht eine Abgeltungsteuer greift. Folgen sie dem schlechten Beispiel des Verstorbenen, werden sie ihrerseits ESt hinterziehen. Überdies gehören die entsprechenden Guthaben zur Erbmasse und unterliegen damit der ErbSt, wenn denn die entsprechenden Freibeträge ( § 16 ErbStG ) überschritten werden. Diese beiden Felder sollen hier ausgeblendet bleiben. Gehen soll es um die Berichtigungspflicht des Erben für Vorgänge der Vergangenheit. |

    1. Berichtigungspflicht der Erben ex post - Beispiel

    S entdeckt im Januar 2015, dass sein vor kurzem verstorbener Vater ein Konto in Luxemburg hatte, das Erträge zwischen 20.000 EUR (2003) und 0 EUR (2014) erbrachte. Es handelte sich offenbar um - im lange zurückliegenden Berufsleben erwirtschaftete t- Schwarzgelder, von denen der Vater seinen aufwändigen Lebensabend bestritten hatte. Daher war mit seinem Tode im Frühjahr 2015 das gesamte Kapital von 500.000 EUR, das vor 2000 angespart worden war, aufgezehrt. Sohn S fragt sich, inwiefern er für die Vergangenheit Steuererklärungen des Vaters berichtigen muss. In den Steuerbescheiden wurden jeweils Versorgungsbezüge in einer Größenordnung zwischen 30.000 EUR und 35.000 EUR, nicht jedoch Erträge aus Kapitalvermögen erklärt. Die Steuererklärung wurde jeweils im zweiten Jahr nach Ablauf des VZ eingereicht (für 2002 in 2004).

     

    • Lösung

    Das Besteuerungsverfahren ist auf die Mitwirkung des Steuerpflichtigen angewiesen. Deshalb trifft ihn eine Pflicht zur Kooperation im Besteuerungsverfahren (§ 90 AO), insbesondere aber die Pflicht zur Abgabe von Steuererklärungen (§§ 149 ff. AO). Erkennt ein Steuerpflichtiger, dass seine Erklärung unrichtig war, hat er dies unverzüglich anzuzeigen und die Erklärung entsprechend zu berichtigen (§ 153 Abs. 1 Nr. 1 AO). Nach § 153 Abs. 1 S. 2 AO trifft diese Verpflichtung auch den Gesamtrechtsnachfolger eines Steuerpflichtigen. S ist als Erbe Gesamtrechtsnachfolger seines Vaters, unterfällt also dem § 153 Abs. 1 S. 2 AO. Dagegen sind Steuerberater in der Regel nicht berichtigungspflichtig (BGH 20.12.95, 5 StR 412/95, wistra 96, 184; Achenbach, Stbg 96, 299; Joecks, Inf StW 97, 21; Harms, Stbg 05, 13). Überdies ist niemand verpflichtet, Fehler anzuzeigen, die dem FA bei der Veranlagung einer korrekten Steuererklärung unterlaufen sind (BFH 4.12.12, VIII R 50/10, PStR 13, 133, BFHE 239, 495).