· Fachbeitrag · Erbschaftsteuergesetz
Strafrechtliche Besonderheiten bei ErbSt-Hinterziehung
von StA Kai Sackreuther, Karlsruhe
| Höchstrichterliche Entscheidungen zu Sachverhalten, die die Hinter-ziehung von ErbSt oder SchenkSt zum Gegenstand haben sind rar. Um so mehr verdient eine aktuelle Entscheidung des BGH (25.7.11, 1 StR 631/10, Abruf-Nr. 113020 ) Beachtung, die sich insbesondere mit der partiell umstrittenen Frage der Beendigung der Steuerhinterziehung bei Unterlassen der Anzeige nach § 30 ErbStG auseinandersetzt. |
1. Grundlagen des ErbStG
Das ErbStG nennt in § 1 Abs. 1 ErbStG vier steuerpflichtige Sachverhalte, die Anzeige- (§ 30 Abs. 1 und 2 ErbStG §§ 33, 34 ErbStG) und Erklärungspflichten (§ 31 ErbStG) auslösen können. Die Anzeigepflichten treffen insbesondere
- den Erwerber (§ 30 Abs. 1 ErbStG), bei Schenkungen ist auch der Schenker zur Anzeige verpflichtet (§ 30 Abs. 2 ErbStG).
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