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  • · Fachbeitrag · Steuerhinterziehung

    Update Abgrenzung Vollendung und Versuch

    von RA Dr. Peter Talaska, FA StR, Streck Mack Schwedhelm Rechtsanwälte Partnerschaft mbB, Köln

    | Der BGH hat jüngst mehrfach Urteile aufgehoben, in denen das LG unzutreffend vollendete Umsatzsteuerverkürzungen angenommen hatte, obwohl der tatbestandliche Erfolg noch nicht eingetreten war (zuletzt BGH 24.11.15, 1 StR 366/15, juris). Grund genug, die Grundsätze der Abgrenzung von Vollendung und Versuch im praktisch bedeutsamsten Fall der Steuerhinterziehung im Festsetzungsverfahren nochmals darzulegen. Dieser Beitrag ist Teil einer Aufsatzreihe anlässlich des Ausscheidens des Gründungspartners Dr. Michael Streck aus der Partnerschaft. |

    1. Abgrenzungsschwelle: Erfolgseintritt

    Der Versuch der Steuerhinterziehung beginnt gemäß § 369 Abs. 2 AO i.V. mit § 22 StGB damit, dass der Täter unmittelbar dazu ansetzt, die Tat zu verwirklichen. Das Versuchsstadium endet in beiden Handlungsalternativen des § 370 Abs. 1 AO in dem Zeitpunkt, in dem der genannte tatbestandliche Erfolg eintritt, die Tat also vollendet ist.

     

    Ein Taterfolg liegt vor, wenn durch die in § 370 Abs. 1 AO bezeichneten Handlungen Steuern verkürzt oder nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt wurden. Steuern sind verkürzt, wenn sie aufgrund einer Tathandlung i.S. des § 370 Abs. 1 AO nicht, nicht in voller Höhe oder nicht rechtzeitig festgesetzt werden (§ 370 Abs. 4 S. 1 AO). Nicht gerechtfertigte Steuervorteile sind erlangt, soweit sie zu Unrecht gewährt oder belassen werden (§ 370 Abs. 4 S. 2 AO).