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  • · Fachbeitrag · Festsetzungsfrist

    Leichtfertige Steuerverkürzung bei Verstoß gegen Zweitwohnungsteuer

    von RA Prof. Dr. Carsten Wegner, Krause & Kollegen, Berlin

    | Die Berliner Zweitwohnungsteuer ist keine Verbrauchsteuer i. S. von § 169 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 AO, sodass keine kurze Verjährungsfrist gilt. Leichtfertiges Fehlverhalten verlängert die Verjährungsfrist - so der BFH. |

    1. Zweitwohnungsteuer keine Verbrauchsteuer

    Der Entscheidung des BFH (21.4.16, II B 4/16, Abruf-Nr. 185951) liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Der Antragsteller A ist Fachanwalt für Steuerrecht. Er und seine Ehefrau E haben ihren Hauptwohnsitz in X. Sie sind zudem seit vielen Jahren je zur Hälfte Miteigentümer von zwei nebeneinander liegenden Eigentumswohnungen in Berlin. Die Wohnung 19 diente dem A bis zum Juni 2009 zu freiberuflichen Zwecken und wird seither ebenso wie die Wohnung 20 privat genutzt. Eine Erklärung zur Zweitwohnungsteuer wurde erst 2014 abgegeben.

     

    Das FA setzte gegen A und E im Jahr 2015 je zur Hälfte Zweitwohnungsteuer für die Jahre 2003 bis 2017 fest. Das FA ging dabei von einer Steuerhinterziehung aus. Über die auf die Besteuerungszeiträume bis 2013 bezogenen Einsprüche hat das FA noch nicht entschieden. Den Antrag, insoweit die Vollziehung der Steuerbescheide auszusetzen, lehnte das FA ab.