· Fachbeitrag · Betriebsausgaben
AdV bei Verdacht von Scheingeschäften
von RA Prof. Dr. Carsten Wegner, Krause & Kollegen, Berlin
| Ein Scheingeschäft liegt vor, wenn sich die Vertragsbeteiligten über den Scheincharakter des Rechtsgeschäfts einig sind, was bereits daran offenkundig werden kann, dass sie die notwendigen Folgerungen aus dem Vertrag bewusst nicht gezogen haben. Liegt die objektive Feststellungslast aufseiten der Finanzbehörde, reicht es im AdV-Verfahren aus, dass nach den bisher getroffenen Tatsachenfeststellungen die vom Antragsteller behauptete Rechtsfolge ernsthaft möglich erscheint, so das FG München mit Beschluss vom 11.10.16. |
Sachverhalt
Die Antragstellerin A ist eine Beteiligungsgesellschaft. In der ab 2005 durchgeführten Steuerfahndungsprüfung vertraten die Fahndungsprüfer die Auffassung, dass bei den Einkünften aus Gewerbebetrieb der A für 2004 nur ein Verlust von XYZ EUR zu berücksichtigen sei.
Das FA schloss sich den Feststellungen der Fahndungsprüfer an. Mit ihrem gegen geänderte Bescheide gerichteten Einspruch begehrt die A die steuerliche Berücksichtigung der nach dem Fahndungsbericht nicht zum Abzug zugelassenen Betriebsausgaben. AdV hat das FA abgelehnt.
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