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  • · Fachbeitrag · Finanzkontrolle Schwarzarbeit

    Praxisbericht Mindestlohn

    von OAR Manfred Büttner, Stuttgart

    | Mit dem Mindestlohngesetz ab dem 1.1.15 werden die Aufgaben der FKS aufgestockt. Grund genug, die Lage unter dem Aspekt der Kontrolltätigkeit und der Bedeutung der Mindestlohnbestimmungen für das Besteuerungsverfahren zu beleuchten. |

    1. Wandlung vom AEntG zum MiLoG

    Bereits heute gibt es ja eine ganze Reihe von Mindestlohnbranchen, die über „für allgemein verbindlich erklärte“ Tarifverträge und das Arbeitnehmerentsendegesetz (AEntG) bußgeldbewehrt Lohn- und Arbeitsbedingungen verankert haben. Dies sind die Abfallwirtschaft, das Bauhauptgewerbe, die Steinkohlebergbauspezialarbeiten, das Schornsteinfeger-, Steinmetz-, Dachdecker- und Elektrohandwerk, die Fleischwirtschaft und Gebäudereinigung, Wäschereidienstleistungen, das Friseur-, Gerüstbauer- und Maler- und Lackiererhandwerk, die Pflegebranche, Sicherheitsdienstleistungen und berufliche Aus- und Weiterbildungsdienstleistungen sowie die Zeitarbeit (nur Lohnuntergrenze). Die Spanne des Mindestlohns reicht derzeit von 7,40 EUR im Gartenbau bzw. in der Land- und Forstwirtschaft bis zu 14,20 EUR brutto je Stunde im Bauhauptgewerbe. Ursprünglich waren die Mindestlohnregelungen respektive Mindestarbeitsbedingungen dazu gedacht, deutsche Bauunternehmer und Bauarbeiter (und die inzwischen aus dem gesetzlichen Schutz gefallene Seeschifffahrtsassistenz) vor ausländischer Billigkonkurrenz zu schützen. Das hat sich geändert: Zunehmend wurde das AEntG zur Festlegung von Mindestarbeitsbedingungen im Inland genutzt, ohne dass der Schutz vor ausländischer Konkurrenz noch eine Rolle spielt.

     

    Das zum 1.1.15 in Kraft getretene Mindestlohngesetz (MiLoG) verfolgt dagegen schon von Anfang an das Ziel, angemessene Arbeitsbedingungen für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sicherzustellen (BT-Drucksache 18/1558). In Verstoßfällen macht es übrigens sehr wohl einen Unterschied, ob es dem Gesetzgeber darauf ankommt, dass der ausländische Unternehmer gleich teuer ist wie der inländische oder ob das geschützte Rechtsgut darin besteht, dass ein Arbeitgeber seine Mitarbeiter gesetzeskonform entlohnt. Gerade Arbeitnehmer aus Herkunftsländern mit weit unter deutschem Niveau liegenden Durchschnittslöhnen sind verständlicherweise durchaus bereit, z.B. für die Hälfte des deutschen Mindestlohnes zu arbeiten, wenn diese Hälfte noch sehr viel mehr ist, als es der Verdienst im Heimatland wäre.