· Fachbeitrag · Haftung
Angeklagter als faktischer Geschäftsführer verurteilt, für die Lohnsteuer haftet er dennoch nicht
von RA Dr. Mario Bergmann, LL.M. Wirtschaftsstrafrecht, FA StrR, Hannover
| Das FG Köln lehnt in einem jetzt erst veröffentlichten Urteil vom 27.8.14 trotz einer vorangegangenen strafgerichtlichen Verurteilung die Haftung des dort als faktischen Geschäftsführer bezeichneten Angeklagten für nicht abgeführte Lohnsteuer ab. Es hebt den Bescheid zusätzlich wegen Ermessensfehlern auf. |
1. Strafrichter zur faktischen Geschäftsführung des Angeklagten
Die B-GmbH wurde 1998 gegründet und der Schwiegervater des Klägers K formell zum Geschäftsführer (GF) berufen. K war bei der GmbH angestellt. Die Gesellschaft war im Baubereich tätig und verfügte über eine große Zahl von Arbeitnehmern (AN). Diese waren als geringfügig Beschäftigte gemeldet. Tatsächlich waren die AN Vollzeit beschäftigt. LSt führte die B-GmbH nicht ordnungsgemäß ab. Die B-GmbH meldete Insolvenz an. Das FA nahm den K als faktischen GF nach den §§ 69, 34, 35 AO und als Täter der Steuerhinterziehung nach § 71 AO für die LSt in Haftung. K legte Einspruch ein und erhob später Klage gegen den Haftungsbescheid. Im parallel geführten Strafverfahren führten die Staatsanwaltschaft in ihrer Anklage und anschließend das AG in seinem Urteil zur faktischen Geschäftsführung des K aus, der Angeklagte
- sei als Schlüsselfigur anzusehen,
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