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  • · Fachbeitrag · Innergemeinschaftliche Lieferungen

    Unternehmer kann sich auf Identifikationsnummer des Vertragspartners verlassen

    von RA Dr. Daniel Kaiser, München

    | Der EuGH hat bezüglich der in der steuer- und steuerstrafrechtlichen Praxis wichtigen und häufig streitigen Frage entschieden, welche Nachweise ein Unternehmer im Hinblick auf die Inanspruchnahme der Steuerbefreiung der innergemeinschaftlichen Lieferung zu führen hat ( EuGH 6.9.12, C-273/11, Mecsek-Gabona, Abruf-Nr. 122885 , DStR 12, 1917). |

    1. Sachverhalt (EuGH 6.9.12, Mecsek-Gabona)

    Das EuGH-Urteil geht auf ein ungarisches Vorabentscheidungsersuchen zurück. Das ungarische Unternehmen Mecsek-Gabona Kft (im Folgenden: Mecsek-Gabona) schloss im August 2009 einen Kaufvertrag bezüglich der Lieferung von Raps mit dem italienischen Unternehmen Agro-Trade srl (im Folgenden: Agro-Trade). Agro-Trade war für die Abholung und den Transport der Ware nach Italien verantwortlich. Der Raps wurde bei Mecsek-Gabona - mit im Ausland zugelassenen Fahrzeugen - abgeholt und insgesamt 40 fortlaufend durchnummerierte CMR-Frachtbriefe erstellt.

     

    Die CMR-Frachtbriefe verblieben im Original im Besitz der Frachtführer und wurden Mecsek-Gabona später per Post von der italienischen Anschrift der Agro-Trade aus zugesandt. Im weiteren Verlauf stellte Mecsek-Gabona zwei Rechnungen ohne Umsatzsteuerausweis (innergemeinschaftliche Lieferungen) an Agro-Trade. Die erste Rechnung wurde kurze Zeit später durch eine natürliche Person ungarischer Staatsangehörigkeit bezahlt, die zweite Rechnung wurde nicht beglichen. Drei Tage nach Ausstellung der Rechnungen hatte Mecsek-Gabona die - gültige - USt-Identifikationsnummer der Agro-Trade überprüft. Im Zuge eines von den ungarischen Steuerbehörden an die italienischen Steuerbehörden gerichteten Auskunftsersuchens stellte sich aber heraus, dass