· Fachbeitrag · Umsatzsteuer
EuGH justiert die Beweislast beim Vorsteuerabzug neu
von RA Dr. Oliver Zugmaier, FA SteuerR und RA Dr. Daniel Kaiser, küffner maunz langer zugmaier, München
| Der EuGH hat mit Datum vom 21.6.12 ein grundlegendes Urteil gefällt und entschieden, dass bloße Zweifel der Finanzbehörden nicht ausreichen, dem Steuerpflichtigen das Recht auf Vorsteuerabzug zu verwehren. Vielmehr obliege es den Finanzbehörden, die objektiven Umstände nachzuweisen, aus denen sich ergibt, dass der Steuerpflichtige wusste oder hätte wissen müssen, dass der von ihm bezogene Eingangsumsatz in eine Steuerhinterziehung einbezogen war. |
Hintergrund der Entscheidung
Das neue EuGH-Urteil (21.6.12, C-80/11 und C-142/11, Abruf-Nr. 122133) geht auf zwei ungarische Vorabentscheidungsersuchen zurück, die vom EuGH wegen vergleichbarer Vorlagefragen verbunden wurden (C-80/11 - Mahagében Kft und C-142/11 - Péter Dávid). In beiden Fällen bezogen die Steuerpflichtigen Eingangsleistungen und machten die Vorsteuer in ihren Umsatzsteuer-Erklärungen geltend.
- In der Rechtssache C-80/11 erwarb Mahagében Kft von einem anderen Unternehmer Akazienstämme und verkaufte diese anschließend weiter. Die Finanzbehörden verweigerten den Vorsteuerabzug. Sie bezweifelten die Echtheit der Eingangsrechnungen mit dem Argument, der Rechnungsaussteller habe keine Belege - wie z.B. Lieferscheine - für die entsprechenden Umsätze vorlegen können, habe nicht über die Menge an gelieferten und fakturierten Akazienstämmen verfügt und habe weder einen für den Transport dieser Gegenstände geeigneten LKW noch Belege über die Bezahlung dieses Transports besessen.
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