· Fachbeitrag · Lohnsteuer
Kriterien zur (Schein-)Selbstständigkeit
von RA Prof. Dr. Carsten Wegner, Krause & Kollegen, Berlin
| Bei Betonglättern, die als Teil einer Arbeitskolonne mit dem Einbau und dem maschinellen Glätten von Betonfußböden beauftragt werden, handelt es sich typischerweise nicht um selbstständige Subunternehmer, sondern um Arbeitnehmer des Auftraggebers und Organisators der Kolonne, weil die Tätigkeiten ihrem Wesen nach einfach sind und eine enge zeitliche und inhaltliche Abstimmung der eingesetzten Personen erfordern. Daneben sind die Eingliederung in die Organisation des Auftraggebers und die Abhängigkeit von den Weisungen eines Kolonnenführers notwendig und typisch. |
1. Arbeitnehmereigenschaft von Hilfspersonen
Mit Urteil vom 21.3.18 hatte das Hessische FG folgenden Fall zu entscheiden (Hessische FG 21.3.18, 6 K 1655/17, Abruf-Nr. 202323): Die Beteiligten streiten um die Arbeitnehmereigenschaft von Hilfspersonen beim Einbau und Glätten von Betonfußböden und die hierauf beruhende Haftungsinanspruchnahme der Klägerin (GmbH) für nicht einbehaltene und abgeführte Lohnsteuer.
Das Unternehmen stellt Industriefußböden her, es baut also die Böden mit von Drittunternehmen angeliefertem Beton in der vom Auftraggeber vorgegebenen Dicke sowie der maschinellen Glättung der betonierten Fläche ein. Die Kunden bzw. Baustellen befanden sich im gesamten Bundesgebiet, wobei die GmbH zur Akquisition und Koordinierung der Aufträge verschiedene ‒ formal selbstständige ‒ Vertriebspersonen beauftragt hatte. Ihre Leistungen stellte sie den Kunden jeweils als Gesamtgewerke in Rechnung. Zoll und Steuerfahndung sind der Ansicht, dass die Hilfspersonen keine unternehmertypischen Chancen und Risiken getragen hätten. Es ergingen entsprechende (Lohnsteuer-)Bescheide.
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