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  • · Fachbeitrag · Rechtsschutzversicherung

    Steuerstrafverfahren: Wer zahlt die Zeche?

    von RA Bernd Guntermann, LL.M. (Wirtschaftsstrafrecht), FA StR, FA HGesR, Wilhelm Rechtsanwälte mbB, Düsseldorf

    | Die steuerlichen Folgen eines Steuer(straf)verfahrens können regelmäßig nicht auf einen Versicherer abgewälzt werden. Aber gilt dies auch für die im Straf- und Besteuerungsverfahren entstehenden Verfahrenskosten? Der Beitrag stellt mögliche Deckungsansprüche gegen Rechtsschutzversicherer für das Straf- und Besteuerungsverfahren sowie die Selbstanzeige dar. |

    1. Versicherungskonzepte

    Die Standardprodukte der Rechtsschutzversicherer orientieren sich an den Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung (ARB). Bei diesen durch den Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e. V. (GDV) herausgegebenen Musterbedingungen handelt es sich aber lediglich um unverbindliche Empfehlungen. Denn mit dem Wegfall der Genehmigungspflicht für Versicherungsbedingungen im Jahr 1994 sind die Versicherer frei, ihre Bedingungswerke zu gestalten.

     

    Den Bedürfnissen der versicherten Industrie entsprechend, bieten fast alle Versicherer zusätzlich zu den Standardprodukten Versicherungskonzepte an, mit denen insbesondere wirtschaftsstrafrechtliche Risiken für Unternehmen und Manager abgesichert werden. Eingeschlossen sind regelmäßig Spezial-Straf-Rechtsschutzversicherungen (SSR), mit denen der Versicherungsumfang gegenüber dem Strafrechtsschutz nach Maßgabe der ARB erheblich erweitert wird (Arlt, PStR 09, 115 ff.). In der Deckung der Kosten eines Steuerstrafverfahrens unterscheiden sich Standardprodukte und SSR erheblich.