· Fachbeitrag · Einfuhrabgaben
Beihilfe zum gewerbsmäßigen Schmuggel führt zur Haftung für Einfuhrabgaben
| Die in § 191 Abs. 5 S. 2 AO vorgesehene Ausnahme von einem Ausschluss der Haftung wegen des Grundsatzes der Akzessorietät gilt nicht nur für die täterschaftliche Begehung einer Steuerhinterziehung, sondern für jede Begehungsform, also auch die Teilnahme an einer Steuerhinterziehung. Das hat das FG Hamburg entschieden. |
von RA Prof. Dr. Carsten Wegner, Krause & Kollegen, Berlin
Sachverhalt
Die Beteiligten streiten über die haftungsweise Inanspruchnahme der Klägerin (K) für gegen die A GmbH festgesetzte Einfuhrabgaben. Das HZA hatte 2009/10 gegen die A GmbH für im Jahr 2009 aus Asien eingeführte Waren Einfuhrabgaben im Wege der Nacherhebung festgesetzt. Recherchen durch die Bundeszollverwaltung hätten ergeben, dass der von der A GmbH in den Zollanmeldungen der Bezugsvorgänge genannte Verkäufer C (Vietnam) nicht existiere, die vorgelegten Handelsrechnungen mangels einer Vertragspartei im Drittland (Vietnam) für die Berechnung der Zollwerte nach Art. 29 Zollkodex (ZK; Transaktionswert) nicht herangezogen werden könnten und die Zollwerte deshalb nach einer der Folgemethoden des Art. 30 Abs. 2 ZK und Art. 31 ZK festgesetzt werden müssten.
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