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  • · Fachbeitrag · Sammelauskunft

    Internethandelsplattform gegenüber der Steuerfahndung auskunftspflichtig

    von RD Dr. Oliver Löwe-Krahl, Oldenburg

    | Ein Internetdienstleister muss die persönlichen Daten und die Höhe der Erlöse von bei ihm tätigen Verkäufern, die mehr als 17.500 EUR Jahresumsatz erzielen, aufgrund eines Sammelauskunftsverfahrens nach § 208 Abs. 1 Nr. 3 AO mitteilen - so das Niedersächsische FG (30.6.15, 9 K 343/14, Abruf-Nr. 145779 ). |

    1. Entwicklung des Sachverhalts

    Mehr als fünf Jahre zieht sich die Auseinandersetzung bereits hin. Die Klägerin betreibt über verschiedene Konzernunternehmen eine Internethandelsplattform. Dort verkauft sie nicht ausschließlich selbst, sondern ermöglicht auch anderen Anbietern gegen eine Gebühr Waren anzubieten. Diese Verkäufer müssen nach außen nicht mit ihrem Klarnamen auftreten, sondern dürfen sich mit Pseudonym melden. Der Klägerin ist die Identität der Anbieter bekannt, denn die Zahlungsabwicklung erfolgt stets bargeldlos über Bankkonten die der Klägerin anzugeben sind.

    2. Erfolg der Klägerin im ersten Rechtszug

    Im Jahr 2010 forderte die beklagte Steuerfahndung die Klägerin auf, ihr Daten über Verkäufer mitzuteilen, die in der Zeit von 2007 bis 2009 Erlöse von mehr als 17.500 EUR jährlich erzielten. Die Klage gegen dieses Sammelauskunftsersuchen hatte in der ersten Instanz Erfolg (Niedersächsisches FG 23.2.12, 5 K 397, 10, dazu Rau, PStR 12, 143). Die von der Finanzverwaltung angeforderten Daten werden durch ein Schwesterunternehmen in Luxemburg verwahrt. Eine vertragliche Abrede zwischen dem Luxemburger Unternehmen und der deutschen Klägerin verbot den Datentransfer ins Inland. Daraus folgerte das Gericht, dass das Ersuchen der Klägerin unmöglich erfüllt werden könne und damit rechtswidrig sei.