· Fachbeitrag · Sammelauskunft
BFH bejaht Rechtmäßigkeit eines Auskunftsersuchens an Presseunternehmen
von RA Philipp Külz, FA StR, Zertifizierter Berater für Steuerstrafrecht (DAA) und RAin Christina Odenthal, LL.M., ROXIN Rechtsanwälte LLP, Düsseldorf
| Nach den Ausführungen des BFH in einem Urteil vom 12.5.16 kann unter bestimmten Voraussetzungen ein Sammelauskunftsersuchen gemäß § 208 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 AO auch an ein Presseunternehmen gestellt werden, ohne dass hierdurch zwangsläufig gegen die grundrechtlich geschützte Pressefreiheit verstoßen wird. |
Sachverhalt
Die Klägerin ist Herausgeberin einer Tageszeitung sowie eines Anzeigenblatts, welches eine Rubrik „Kontakte“ enthält. Streitgegenständlich war ein Sammelauskunftsersuchen der Steufa nach § 208 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 AO. Damit war die Klägerin aufgefordert worden, für einen Zeitraum von zwei Jahren die Personen- und Auftragsdaten aller Anzeigenauftraggeber, welche dem Rotlichtmilieu zuzurechnen sind, sowie teilweise den dazugehörigen Anzeigentext zu übermitteln. Zur Begründung wurde unter anderem auf die Feststellung des BRH von Vollzugsdefiziten bei der Besteuerung von Einnahmen und Einkünften von Betrieben und Personen des Rotlichtmilieus verwiesen. Gegen das Ersuchen legte die Klägerin erfolglos Einspruch ein. In der Einspruchsentscheidung wurde das Auskunftsersuchen auf Anzeigen der Rubrik „Kontakte“ mit Werbung für sexuelle Dienstleistungen beschränkt.
In der mündlichen Verhandlung vor dem FG schränkte das FA das Auskunftsersuchen auf solche Anzeigen ein, denen nicht die Anschrift des Betriebs zu entnehmen war. Die Klage vor dem FG blieb erfolglos.
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