· Fachbeitrag · Sammelauskunftsersuchen
Internethandel: Auskunftsverpflichtung auch bei Datenspeicherung im Ausland
von RD Dr. Oliver Löwe-Krahl, Oldenburg
| Nach Auffassung des BFH kann die Beantwortung eines Sammelauskunftsersuchens der Steuerfahndung nicht mit dem Hinweis auf privatrechtliche Geheimhaltungsabreden verweigert werden. Maßgeblich ist allein, ob der Auskunftspflichtige praktisch auf die Daten zugreifen kann. Unerheblich ist, dass die Rechner welche die geforderten Informationen speichern, im Ausland stehen. Die Sache wurde zurückverwiesen. Das oberste Steuergericht gibt der Erstinstanz deutliche Hinweise, sodass die Leitlinien der Neuverhandlung in vielen Aspekten vorgezeichnet sind. |
1. Sachverhalt (nach BFH 16.5.13, II R 15/12)
Eine Steuerfahndungsstelle hatte festgestellt, dass Nutzer der klagenden Internethandelsplattform (KD) dort Waren anbieten und diese Verkäufe steuerlich nicht zutreffend erklären. Deshalb richtete die Fahndung ein Sammelauskunftsersuchen nach § 208 Abs. 1 Nr. 3 AO an die KD und forderte diese auf, Nutzer zu benennen, die mehr als 17.500 EUR Jahresumsatz erzielten.
Die KD verweigerte die Beantwortung. Sie verwies (neben anderen Einwendungen) darauf, dass sich die geforderten Daten nicht in ihrem Herrschaftsbereich befänden. Diese lägen nämlich auf Servern im Ausland. Die Verwaltung der Daten erfolge durch eine Schwestergesellschaft (KL) in Luxemburg. Nach den zwischen KD und KL geschlossenen Geheimhaltungsklauseln im Datenverarbeitungsvertrag dürfe KL nicht ohne Weiteres Daten an KD übermitteln. Ein Datentransfer mit der Folge der Beantwortung des Sammelauskunftsersuchens verstoße klar gegen die Abrede.
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