17.07.2018 · Fachbeitrag · Schätzung
Restaurant: AdV-Antrag blieb erfolglos
| Bei der Gewinnermittlung mittels Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR) können die Buchführung bzw. die Aufzeichnungen der Besteuerung nicht nach § 158 AO zugrunde gelegt werden, wenn in einem Restaurationsbetrieb mit Lieferservice lediglich die Restaurantumsätze mittels Z-Bons nachgewiesen werden, welche über einen Zeitraum von mehr als 3 Jahren keinerlei Stornobuchungen aufweisen, und die Umsätze des Lieferservices, welche überwiegend vom ausliefernden Fahrer bar vereinnahmt werden, lediglich in gewissen Zeitabständen von einem Steuerbüro auf einem „Kassenkonto“ verbucht werden. |
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