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  • · Fachbeitrag · Schenkungsteuer

    Sponsoring im Sport: Kaufmännischer Berater spielt wie ein Profi

    von RD Dr. Oliver Löwe-Krahl, Oldenburg

    | Beschäftigt ein Unternehmen Mitarbeiter, die tatsächlich ausschließlich in einem vom diesem Unternehmen unterstützten Verein Fußball spielen, können die Gehaltszahlungen an die Spieler Schenkungen des Unternehmens an den Verein darstellen (Niedersächsisches FG 26.9.13, 3 K 3/12, Abruf-Nr. 145544 und Niedersächsisches FG 28.7.15, 3 K 174/14, Abruf-Nr. 145545 , NZB eingelegt,  BFH II R 46/15 ). |

    1. Zahlungen an Sportler im Amateurbereich

    Die Vergütung von Sportlern ist nicht nur im Hochleistungssport ein Thema. In den publikumswirksamen Mannschaftssportarten Fußball und Handball werden an erfolgreiche Spieler und Trainer auch in als reine Amateurklassen bezeichneten Ligen beachtliche Gehälter gezahlt. Daraus ergibt sich für die Vereine ein erheblicher Finanzbedarf, der nur mit großzügiger Unterstützung von Sponsoren, meistens Unternehmen, zu decken ist.

     

    Diese Sponsoren haben ein Interesse, ihre Unterstützungsleistungen steueroptimiert zu gestalten: Sie möchten die Zahlungen als Betriebsausgabe geltend machen. Deshalb werden Gehaltszahlungen oft verschleiert als Werbeaufwand oder Zuwendungen an Spieler, die als steuerfreie Fahrtkosten oder Feiertags- beziehungsweise Nachtzuschläge behandelt werden.

     

    Ein scheinbar pfiffiges Konzept hatte ein Sponsor gemeinsam mit dem von ihm unterstützten Fußballverein entwickelt. Die Finanzverwaltung hat diesem Konzept mit Billigung des Niedersächsischen FG jedoch einen Rückschlag versetzt.

    2. 40 Stunden Woche hier und Profifußball dort

    In den steuerlich relevanten Zeiträumen spielte der Verein (V) in der 4. und 5. Fußballliga. Der Sponsor S, selbst ein Unternehmer, wollte die Ergebnisse des von ihm geförderten V deutlich verbessern. S war bereit, teure und leistungsstarke Spieler für den V zu gewinnen und die Mittel dafür aufzubringen.

     

    Dazu schloss er mit den angeworbenen Fußballspielern Arbeitsverträge ab, wonach diese als kaufmännische Mitarbeiter in seinem Betrieb 40 Stunden in der Woche tätig waren und dafür ein angemessenes Gehalt bezogen. Zugleich unterschrieben die Sportler bei V einen Vertrag. Sie erhielten als geringfügig Beschäftigte für das Fußballspielen von V eine Vergütung von maximal 400 EUR monatlich. Trotzdem verpflichteten sie sich, unter Profibedingungen zu trainieren.

    3. Nach Auffassung des FA handelt es sich um eine Schenkung

    Die von S an seine Beschäftigten (Fußballspieler und Trainer) gezahlten Gehälter und Sozialversicherungsbeträge unterwarf das FA infolge einer Steuerfahndungsprüfung der SchenkSt. Es nahm eine steuerpflichtige Zuwendung von S an V nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG an und setzte gegen V SchenkSt fest. Bereichert ist V, nicht die einzelnen Spieler.

     

    Die finanziellen Auswirkungen sind gravierend. Die dabei anzuwendende Steuerklasse III mit geringen Freibeträgen von 20.000 EUR (§ 16 Abs. 1 Nr. 7 ErbStG) und der Addition früherer Erwerbe (§ 14 ErbStG) sorgt für eine steuerliche Belastung von 30 % bis 50 %. Einspruch und Klage blieb der Erfolg versagt. Wegen der erheblichen finanziellen Auswirkungen - die Zahlungen erstreckten sich über mehrere Jahre jeweils im sechsstelligen Bereich - wurde zunächst nur 2013 die Entscheidung für ein Jahr herbeigeführt.

    4. Rechtslage mit und ohne Schenkungsfolge

    Hätte S dem Verein Geldmittel zur Verfügung gestellt, mit welchen der Verein wiederum die Spieler bezahlt hätte, würde es sich unzweifelhaft um eine steuerbare Schenkung handeln. Umgekehrt wäre keine Steuerpflicht eingetreten, wenn die Spieler bei V nur nebenberuflich gekickt hätten und ansonsten im Hauptberuf ihren Arbeitspflichten nachgegangen wären. Letzteres versuchte V in seiner Klage darzulegen. Das Gericht ist dem nicht gefolgt.

     

    • Schenkung: Feststellungen des FG

    Aufgrund folgender Indizien zog das FG den Schluss, dass hier durch die Anstellung der Spieler im Betrieb des U eine Zuwendung des S an den Verein verdeckt werden sollte.

     

    • Die Arbeitsverträge sämtlicher Spieler wurden mit demselben Arbeitgeber abgeschlossen - zeitgleich mit Aufnahme ihrer Spieltätigkeit für den V.

     

    • Die von S angeblich tätigen Arbeitnehmer wiesen keinerlei Qualifikation für die laut Arbeitsvertrag ausgewiesenen Tätigkeiten auf. Das Gehalt richtete sich vielmehr nach ihren fußballerischen Fertigkeiten, sodass sie in Wahrheit für das Spielen entlohnt wurden.

     

    • Gegenüber der Steuerfahndung gaben die Spieler an, nicht für den Betrieb des Sponsors, sondern allein für den V als Spieler tätig gewesen zu sein. In einigen Arbeitsverträgen mit S waren Auflauf- und Siegprämien für die Spieler zugesagt. Kaum ein Spieler wäre wegen seiner Leistungsstärke bereit gewesen, nur für die von V gezahlten 400 EUR monatlich anzutreten.

     

    • In einem Fall wurde nach dem Auslaufen des Spielervertrags mit V auch von S die Gehaltszahlung eingestellt. Der Spieler erhob daraufhin Kündigungsschutzklage. S musste im Arbeitsprozess zugeben, dass es sich bei der Beschäftigung um ein Scheingeschäft handelte.
     

    Nach Auffassung des Gerichts liegt keine abhängige Beschäftigung der Spieler bei V vor, vielmehr werde durch die getarnten Arbeitsverträge eine unentgeltliche Zuwendung an den V verdeckt (§ 41 Abs. 2 AO). V hatte eine Vermögensmehrung durch die ersparten Aufwendungen für die Spieler, die er sonst nicht hätte engagieren können. Es spiele für die Schenkungsteuerpflicht auch keine Rolle, dass die Zuwendungen nur mittelbar von S an V über den Umweg der Spielergehälter geflossen sei.

    5. Anzeigepflicht und mögliche Strafbarkeit

    Bei einer Schenkung unter Lebenden sind die an dem Vorgang Beteiligten verpflichtet, den Erwerbsvorgang binnen drei Monaten bei dem Erbschaftssteuerfinanzamt anzuzeigen (§ 30 Abs. 2 ErbStG). Daraufhin fordert das FA zur Abgabe einer Schenkungssteuererklärung auf. Die Nichtabgabe einer derartigen Anzeige kann eine strafbare Steuerhinterziehung sein, wenn die SchenkSt dadurch zu spät festgesetzt wird (Joecks, PStR 15, 260).

     

    Im vorliegenden Fall wird man eine Steuerstraftat mangels Vorsatz verneinen können. Allerdings trifft dieses Argument in Zukunft nicht mehr bei vergleichbaren Fällen und einer Bestätigung der Rechtsprechung zu. Gerade Steuerberater, die an solchen Konstruktionen beteiligt sind, können sich nicht mehr auf Gutgläubigkeit berufen. Wenn das Gericht die Schenkungssteuerpflicht bestätigt, muss eine Mitteilung nach § 30 ErbStG nachgeholt werden, um sich nicht dem Vorwurf der Strafbarkeit nach § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO auszusetzen.

     

    Das Beispiel zeigt auch, dass erb- und schenkungssteuerpflichtige Sachverhalte nicht nur im klassischen Erbfall oder den offensichtlichen Geschenken auftauchen können.

     

    Ein bekanntes Beispiel ist die zinslose Überlassung von Darlehen. Derartige Gestaltungen werden häufig von Steuerpflichtigen ins Spiel gebracht, bei denen das Finanzamt ungeklärte Vermögenszuwächse feststellt. Die Bereicherung besteht in der Ersparnis der marktüblichen Kreditzinsen. Zu Berechnung darf grundsätzlich von einem Jahreszins von 5,5 % ausgegangen werden (BFH 27.11.13, II R 25/12, BFH/NV 14, 537); es sei denn, der Darlehensnehmer überzeuge das Gericht, dass er einen Kredit zu günstigeren Konditionen am Markt erhalten könnte. Das dürfte wegen fehlender Sicherheiten nicht oft der Fall sein.

     

    Weiterführende Hinweise

    • Frank, Ausländische IT-Ingenieure in deutschen Unternehmen, PStR 11, 311 f.
    • Steufa-Praxis, Fußballspieler, Auslandskonten und Provisionen, PStR 13, 276
    Quelle: Ausgabe 11 / 2015 | Seite 285 | ID 43621540