Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • · Fachbeitrag · Tabaksteuer

    Finanzbehörden und -gerichte sind nicht an Feststellungen des Strafgerichts gebunden

    von RA Prof. Dr. Carsten Wegner, Berlin

    | Das Steuerstraf- und das Besteuerungsverfahren stehen unabhängig, eigenständig und gleichrangig nebeneinander. Das FG darf sich beim Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen auch im Eilverfahren die Feststellungen in einem rechtskräftigen Strafbefehl zu eigen machen. Das hat das FG Hamburg klargestellt. |

     

    Sachverhalt

    Die Antragsteller (A) begehren die Aussetzung der Vollziehung (AdV) von Tabaksteuer- und Hinterziehungszinsbescheiden, nachdem ein AG im April 2016 jeweils gleichlautende Strafbefehle gegen die A erlassen hatte. In diesen Strafbefehlen hieß es u. a.: „Sie verschafften sich gemeinsam mit Ihrer Frau u. a. von den anderweitig verfolgten B und C im Zeitraum von November 2013 bis März 2014 rund 30.000 Stück Zigaretten, zu denen die deutsche Tabaksteuer sowie Zoll und Einfuhrumsatzsteuer hinterzogen worden waren, um durch deren weiteren Absatz ohne Versteuerung für sich und Ihre Frau eine fortlaufende Einnahmequelle zu erzielen. Die Zigaretten erhielten sie an ihren Wohnort (…) geliefert oder holten diese bei dem anderweitig verfolgten B (…) jeweils nach Absprache ab.“ Beide Strafbefehle wurden im April 2018 rechtskräftig. Mehr als vier Jahre später erließ der Antragsgegner (AG) gleichlautende Steuerbescheide über Tabaksteuer gegen die A und stellte darin auf die rechtskräftigen Verurteilungen durch das AG ab. Taggleich erließ der AG zwei Zinsbescheide über Hinterziehungszinsen gem. § 235 AO. Ein Antrag auf gerichtlichen Rechtsschutz blieb erfolglos.

     

    Entscheidungsgründe

    Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Tabaksteuer- und Hinterziehungszinsbescheide liegen nicht vor (FG Hamburg 4.11.22, 4 V 66/22, Abruf-Nr. 234226). Auch mit dem Argument, sie hätten dem zwischen ihrem Anwalt und der Staatsanwaltschaft ausgehandelten Deal vertraut und sich zur Wehr gesetzt, wenn weitere Forderungen ‒ entgegen der Absprachen ‒ absehbar gewesen wären, konnten die A sich nicht durchsetzen.