· Fachbeitrag · Schwarzarbeit
Es irrt der Mensch, solang er strebt: Änderungen der Strafbarkeit bei „Schwarzarbeit“
von Dipl.-Kaufmann, Dipl.-Finanzwirt Dr. Thomas Möller, Dr. Alexander Retemeyer, Osnabrück
| Typischerweise geht Schwarzarbeit mit Steuerhinterziehung einher. Bei den typischen Tathandlungen, z. B. bei Schwarzlohnzahlungen, werden Steuern hinterzogen ( § 370 AO ) sowie Sozialversicherungsbeiträge vorenthalten und veruntreut ( § 266a StGB ). Dazu im Einzelnen: |
1. Hintergrund
Bereits im Entwurf für ein Gesetz zur Intensivierung der Bekämpfung der Schwarzarbeit und damit zusammenhängender Steuerhinterziehung aus 2004 hielt die Bundesregierung Folgendes fest: Schwarzarbeit ist handfeste Wirtschaftskriminalität, die dem Gemeinwesen schadet. Der Gesetzgeber hat mit dem Gesetz vom 23.7.04 deren vielfältige Erscheinungsformen erstmalig definiert, die Prüfungs- und Ermittlungsrechte der Zollverwaltung gebündelt und erweitert und Strafbarkeitslücken geschlossen. Die für die Bekämpfung der Schwarzarbeit vorrangig zuständige Zollverwaltung hat den Arbeitsbereich Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS) eingerichtet und ausgebaut. Zudem sind der Zollverwaltung weitere Aufgaben übertragen und Rechte eingeräumt worden.
2. Zuständigkeiten
Die FKS prüft im Rahmen der Zuständigkeitsregelung gem. § 2 SchwarzArbG (Prüfgegenstände). § 2 Abs. 1 S. 4 SchwarzArbG umfasst auch einen Prüfungsauftrag der Zollverwaltung für die sich aus Dienst- oder Werkleistungen ergebenden steuerlichen Pflichten. Damit kann die Zollverwaltung ihre Mitteilungspflichten gegenüber den Landesfinanzbehörden erfüllen. Die Prüfung, ob die steuerlichen Pflichten i. S. v. § 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG erfüllt sind, obliegt den Landesfinanzbehörden. Die Zollverwaltung ist berechtigt, an den Prüfungen der Landesfinanzbehörden mitzuwirken. Die mit den Landesfinanzministerien getroffene Regelung über die Grundsätze der Zusammenarbeit zwischen der FKS und den Landesfinanzbehörden gem. § 2 Abs. 1 S. 5 SchwarzArbG hat den Grundstein für die positive Entwicklung der Zusammenarbeit beider gelegt.
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