· Fachbeitrag · Schwarzarbeit
Rechtswidrigkeit eines Beitragsbescheids der DRV
von RA Dr. Sebastian Bürger, LL.M. (Auckland), KMZ, Sindelfingen
| Es entspricht weit verbreiteter Praxis, dass die DRV anlässlich vom Zoll geführter strafrechtlicher Ermittlungsverfahren Beitragsbescheide allein auf der Grundlage der Ermittlungsergebnisse der Zollverwaltung erlässt. Eigene Ermittlungen werden nicht angestellt. Sachvortrag gegen die Feststellungen des Zolls führt regelmäßig nicht dazu, dass die Bescheide aufgehoben werden. In einem aktuellen Beschluss vom 15.6.20 (S 1 BA 1333/20 ER, Abruf-Nr. 217846 ) hält das SG Heilbronn die auf dieser Basis erlassenen Bescheide nun für rechtswidrig ‒ und das vollkommen zu Recht. |
1. Summenbeitragsbescheid anlässlich eines Strafverfahrens
Dem Strafverteidiger dürfte folgende Konstellation bekannt sein: Das HZA ermittelt im Zusammenhang mit Schwarzlohnzahlungen wegen des Vorwurfs des Vorenthaltens oder Nichtabführens von Sozialversicherungsbeiträgen, § 266a StGB. Seine Ermittlungsergebnisse übermittelt es der DRV mit der Bitte um Schadensberechnung. Gemeint ist damit die Berechnung der auf der Basis der Ermittlungsergebnisse geschuldeten, aber nicht abgeführten Sozialversicherungsbeiträge.
Es entspricht der gängigen Praxis, dass in derartigen Konstellationen die DRV die nicht abgeführten Sozialversicherungsbeiträge durch einen sog. Summenbescheid gem. § 28f Abs. 2 SGB IV festsetzt. Mit einem solchen Bescheid werden Gesamtsozialversicherungsbeiträge nachgefordert, ohne diese den einzelnen Beschäftigten zuzuordnen. Für die strafrechtliche Verurteilung nach § 266a StGB mag dies ausreichen. Für die Rechtmäßigkeit der Beitragsforderung nach dem SGB IV hingegen sieht das anders aus. Voraussetzung für eine Beitragsnachforderung mittels Summenbescheids ist, dass der Arbeitgeber seine Aufzeichnungspflichten nicht ordnungsgemäß erfüllt hat und dadurch die Versicherungs- oder Beitragspflicht oder die Beitragshöhe nicht festgestellt werden können. Eine Beitragsfestsetzung von der Summe der vom Arbeitgeber gezahlten Arbeitsentgelte ist jedoch unzulässig, soweit ohne unverhältnismäßig großen Verwaltungsaufwand festgestellt werden kann, dass Beiträge nicht zu zahlen waren oder Arbeitsentgelt einem bestimmten Beschäftigten zugeordnet werden kann, § 28f Abs. 2 S. 2 SGB IV. Lässt sich, wie regelmäßig beim Vorwurf von Schwarzlohnzahlungen, die Höhe der Arbeitsentgelte nicht oder nicht ohne unverhältnismäßig großen Verwaltungsaufwand ermitteln, muss die DRV diese schätzen, § 28f Abs. 2 S. 3 SGB IV.
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