· Fachbeitrag · Schwarzarbeit
Illegales Beschäftigungsverhältnis und Nettolohnfiktion auf dem Bau
von RA Prof. Dr. Carsten Wegner, Berlin
| Ein illegales Beschäftigungsverhältnis i. S. d. § 14 Abs. 2 SGB IV lag 2012 auch gegenüber dem Entleiher vor, wenn dieser zur Umgehung einer nicht erlaubten Leiharbeit mit dem Verleiher formal einen Werkvertrag abschloss. Dies hat das LSG Baden-Württemberg entschieden. |
Sachverhalt
Die Beteiligten streiten über die Höhe einer Beitragsnachforderung im Rahmen einer Betriebsprüfung. Der Kläger (K) ist Dachdecker- und Zimmermeister. Die Firma APL überließ K 2012 vier Leiharbeitnehmer, ohne über eine Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung zu verfügen. Nachdem das Hauptzollamt (HZA) Ermittlungen gegen APL durchgeführt hatte, wurde nachgehend gegen K am 9.12.13 ein Bußgeldbescheid i. H. v. ca. 7.000 EUR erlassen wegen eines zumindest fahrlässigen AÜG-Verstoßes. Das AG reduzierte dieses später auf 3.000 EUR. Mit Schreiben vom 5.7.16 hörte die Beklagte den K zur geplanten Beitragsnachforderung i. H. v. ca. 9.000 EUR an. Die Forderung basiere auf der Arbeitgeberfiktion des § 10 AÜG und der Haftung des Entleihers auf Grundlage des § 28e Abs. 2 S. 4 SGB IV. Das Unternehmen APL habe die verliehenen Arbeitnehmer mit zu niedrigen Bruttoentgelten angemeldet.
Im sozialgerichtlichen Verfahren wendet sich K gegen die Netto-Brutto-Hochrechnung und will nur insoweit Beiträge zahlen, wie sie sich aus den tatsächlich festgestellten Entgelten ergeben. Damit blieb er beim LSG erfolglos, nachdem er am SG noch gewonnen hatte.
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