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  • · Fachbeitrag · Schwarzarbeitsgesetz

    Scheinrechnungen auf der Baustelle

    von RA Prof. Dr. Carsten Wegner, Krause & Kollegen, Berlin

    | Nach Auffassung des BFH gibt es keinen Erfahrungssatz dahin gehend, dass es ein „sicheres Indiz“ für die Qualifizierung als „Servicegesellschaft“ ist, wenn nahezu sämtliche Leistungen an Subunternehmen vergeben werden. Es ist eine im Wirtschaftsleben durchaus anzutreffende Erscheinung, dass das Geschäftsmodell einiger Unternehmen darin besteht, ihre Leistungen nahezu ausschließlich durch Einschaltung von Subunternehmen zu erbringen. |

    1. Abbruchunternehmen und Servicegesellschaften

    Dem Beschluss des BFH (8.11.16, X B 28/16, Abruf-Nr. 191344) lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Kläger K erzielt aus einem Abbruchunternehmen Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Er führt die Arbeiten nicht selbst oder mit eigenen Arbeitnehmern aus, sondern beauftragte Subunternehmer.

     

    Für das Streitjahr 2009 liegen dem K Rechnungen einer GmbH über insgesamt 170.000 EUR (etwa 1/3 der von K im Streitjahr bezogenen Subunternehmerleistungen) vor. Unstreitig sind die von der GmbH in Rechnung gestellten Leistungen tatsächlich erbracht und vom Kläger bezahlt worden - überwiegend durch Banküberweisungen, teils durch Barschecks. Mit Ausnahme der Rechnungen existieren keine schriftlichen Unterlagen über die Vertragsbeziehungen zwischen K und der GmbH (z. B. Verträge, Leistungsbeschreibungen, Stundenzettel, Abnahmeprotokolle).