· Fachbeitrag · Schweiz
Machen Gruppenanfragen nach OECD-Standard den Ankauf gestohlener Bankdaten überflüssig?
von RA Daniel Holenstein, eidg. dipl. Steuerexperte, FGS Zürich AG, Zürich
| Um den Ankauf gestohlener Bankdaten ersetzen zu können, sollte der ersuchende Staat durch eine einzige Anfrage eine Vielzahl von Steuerpflichtigen ermitteln können, welche ihre steuerlichen Verpflichtungen nicht vollumfänglich erfüllt haben. Dieser Beitrag setzt sich mit der Frage auseinander, ob Gruppenanfragen dieser Anforderung genügen. |
1. Einleitung
Am 17.7.12 hat der OECD-Rat das Update zum Kommentar zu Art. 26 des OECD-Musterabkommens (OECD-MA) genehmigt. Seither gehören sogenannte Gruppenanfragen zum OECD-Standard, der bei Verhandlungen über Amtshilfebestimmungen in Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) zu beachten ist. Bei Gruppenanfragen erhält der ersuchende Staat Informationen über eine Vielzahl von Steuerpflichtigen, deren Identität er im Zeitpunkt der Anfrage noch nicht kennt. Die Identifikation der von der Amtshilfe betroffenen Personen ist Aufgabe des Informationsinhabers im ersuchten Staat, in der Regel einer Bank. Dieser hat die Unterlagen über diejenigen Personen herauszugeben, welche durch denselben im Amtshilfeersuchen geschilderten Sachverhalt zu einer Gruppe zusammengefasst sind.
Derzeit ist noch umstritten, ob das zwischen der Schweiz und Deutschland bestehende DBA in der Fassung des Revisionsprotokolls vom 27.10.10 (DBA Deutschland-Schweiz 2010) eine Rechtsgrundlage für Gruppenanfragen enthält (dagegen: Holenstein, IWB 12, 17, 22; Koblenzer, IStR 12, 872, 85; Kubaile/Tschatsch, Steuer Revue 12, 605, 605; dafür Bach, PStR 13, 72, 76). Dieser Meinungsstreit wird mittelfristig von akademischer Natur sein. Sollten Gruppenanfragen in der geltenden Fassung des Abkommens nicht zulässig sein und eine Änderung des Abkommens voraussetzen, wird die Schweiz einer solchen Anpassung zustimmen. Spätestens nach dieser Abkommensänderung werden Gruppenanfragen Deutschlands an die Schweiz zugelassen.
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