· Fachbeitrag · Vermögensabschöpfung
Vorläufige Sicherung darf keine Reflexmaßnahme sein
| Mit Beschluss vom 25.10.18 hat sich der 2. Strafsenat des Schleswig-Holsteinischen OLG mit der Frage auseinandergesetzt, welche Anforderungen an das Sicherungsbedürfnis eines Vermögensarrests nach § 111e Abs. 1 StPO zu stellen sind. Es hat dabei ausdrücklich der extensiven Auslegung dieses Tatbestandsmerkmals durch das OLG Stuttgart widersprochen und dies ebenso umfangreich wie überzeugend begründet. |
von RA Dr. Pascal Johann, Dr. Johann & Jördens Rechtsanwälte, Frankfurt a.M.
1. Betrieb asiatischer Restaurants
Der Entscheidung des Schleswig-Holsteinischen OLG (25.10.18, 2 Ws 271/18, Abruf-Nr. 208204) liegt ein Steuerstrafverfahren wegen des Verdachts der Umsatzsteuerverkürzung im Zusammenhang mit dem Betrieb asiatischer Restaurants zugrunde. Die Ermittlungen der Steuerfahndung ergaben, dass der Lieferant der Beschuldigten einer Vielzahl von Kunden sogenannte „Schwarzeinkäufe“ von Waren ermöglichte, sodass hierauf keine Umsatzsteuer entrichtet wurde. Auch die Beschuldigte hatte dieses „Angebot“ nach den Erkenntnissen der Behörden angenommen. Darüber hinaus ergab sich aus den erklärten Umsätzen und den Wareneinkäufen ein deutlich unter dem bundesweiten Durchschnitt liegender Rohgewinnaufschlagssatz, was nach Auffassung der Strafverfolgungsbehörden ebenfalls auf eine strafbare Steuerverkürzung hindeutete.
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