· Fachbeitrag · Selbstanzeigenberatung
Daten der CSLB: Verfügung der OFD Karlsruhe über die Tatentdeckung
von RA Dr. Florian Bach, FA für StrR und StR, Kullen Müller Zinser Partnerschaftsgesellschaft, Sindelfingen
| Nach einer aktuelle Verfügung der OFD Karlsruhe ist im Zusammenhang mit den Daten der Credit Suisse Life Bermuda Ltd. (CSLB) spätestens zum 1.1.12 von einer Tatentdeckung auszugehen. Begründung ist, dass die Kundendaten der CSLB seit Februar 2011 einer Steuerfahndungsstelle in NRW vorgelegen hätten und dieses Datenmaterial im Verlauf des Jahres 2011 gesichtet worden sei. Im Ergebnis stehe einer strafbefreienden Selbstanzeige mithin der Sperrgrund des § 371 Abs. 2 Nr. 2 AO entgegen. |
1. Verfügung der OFD Karlsruhe vom 18.7.12
Die OFD Karlsruhe (18.7.12, S20702/4 - St 413 liefert folgende Begründung: Spätestens zum 1.1.12 sei von einer Tatendeckung auszugehen, weil die Kundendaten der CSLB bereits seit Februar 2011 einer Steuerfahndungsstelle in NRW vorgelegen haben und dieses Datenmaterial im Verlauf des Jahres 2011 gesichtet worden sei.
Zudem habe das LG Düsseldorf (21.11.11, 10 KLs 14/11, Abruf-Nr. 122847) festgestellt, dass die mit der CSLB abgeschlossenen Lebensversicherungsverträge dem Zweck gedient hätten, Steuerquellen zu verschleiern. Die Art und Weise der Verschleierung stelle ein signifikantes Indiz für die unvollständigen und/oder unrichtigen Angaben des Steuerpflichtigen dar. Ein Abgleich der in NRW vorliegenden CSLB-Daten mit der persönlichen Steuerakte des jeweiligen Betroffenen sei mithin für die Annahme einer Tatentdeckung nicht vonnöten. Als Stütze für diese Einschätzung wird auf den Beschluss des BGH vom 20.5.10 (1 StR 577/09, PStR 11, 55, 244) verwiesen.
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