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  • · Fachbeitrag · Selbstanzeigenberatung

    Der neue § 398a AO ist auf vor dem 1.1.15 eingegangene Selbstanzeigen nicht anwendbar!

    von Dr. Daniel Hunsmann, RiLG und wissenschaftlicher Mitarbeiter beim BVerfG, Karlsruhe und von RA Dr. Markus Rübenstahl, Mag. iur., Köln

    | Entsprechend dem Art. 4 SchwarzGBekG vom 28.4.11 (BGBl I 11, 676) fand der seinerzeit novellierte § 371 AO auf alle Selbstanzeigen Anwendung, die ab dem 3.5.11 bei der Finanzbehörde eingingen. Demzufolge galt der an an § 371 AO anknüpfende § 398a AO in seiner Ursprungsfassung ebenfalls ab diesem Zeitpunkt (Rolletschke in Rolletschke/Kemper, Steuerverfehlungen, Juni 11, § 398a Rn. 5). Die jetzt gültige Fassung des § 398a AO (BGBl I 14, 2415) soll demgegenüber auf alle Selbstanzeigen anzuwenden sein, die nach Inkrafttreten des AOÄndG, mithin ab dem 1.1.15 (Art. 3 AOÄndG) bei den Finanzbehörden eingegangen sind. |

    1. Problem

    In diesem Kontext stellt sich allerdings die Frage, welche Fassung des § 398a AO einschlägig ist, wenn die Selbstanzeige zwar noch im Jahr 2014 erstattet wurde, über ein sich hieraus ergebendes etwaiges Verfahrenshindernis nach § 398a AO indes erst nach dem 1.1.15 zu befinden ist. Vor dem Hintergrund der erheblich erhöhten Zahlungspflichten der §§ 371 Abs. 2 S. 1 Nr. 3, Nr. 4 AO, § 398a AO - 10 % (ab einer Verkürzung von 25.000 EUR), 15 % (ab einer Verkürzung von 100.000 EUR) oder 20 % (ab einer Verkürzung von 1.000.000 EUR) statt bisher 5 %, ab einer Verkürzungssumme von 50.000 EUR - hätte eine Anwendung der aktuellen Vorschriften auf die hohe Zahl der im letzten Quartal 2014 erstatteten Selbstanzeigen negative wirtschaftliche Auswirkungen.

    2. Gründe für eine faktische Rückwirkung des neuen § 398a AO?

    Klaus Herrmann hatte bereits in seiner „Stellungnahme zu den geplanten Änderungen des Rechts der Selbstanzeige“ vom 7.11.14 im Gesetzgebungsverfahren darauf hingewiesen, dass nur dann, wenn man auch die Regelungen in § 398a AO als materiell-strafrechtliche Regelungen ansehe, gemäß § 2 Abs. 3 StGB der höhere Zuschlag der neuen Fassung frühestens für solche Selbstanzeigen zu zahlen sei, die ab Inkrafttreten der Neuregelung am 1.1.15 eingereicht werden. In Betracht komme laut Herrmann aber auch eine andere - prozessuale - Einordnung der Vorschrift des § 398a AO, wonach dann der Zeitpunkt der Entscheidung über die Wirksamkeit der vor dem 1.1.15 erstatteten Selbstanzeige für die anwendbare Fassung des § 398a AO maßgebend wäre. Deshalb wäre laut Herrmann eine die letztgenannte Auslegung explizit ausschließende gesetzliche Übergangsregelung wünschenswert gewesen.