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  • · Fachbeitrag · Selbstanzeigenberatung

    Einschränkung des Vollständigkeitsgebots bei laufender steuerlicher Prüfung

    von RA Dr. Hilmar Erb, FA StrR, FA StR, SSW Schneider Schiffer Weihermüller, München

    | Die strafbefreiende Selbstanzeige setzt voraus, dass „gegenüber der Finanzbehörde zu allen Steuerstraftaten einer Steuerart in vollem Umfang die unrichtigen Angaben berichtigt, die unvollständigen Angaben ergänzt oder die unterlassenen Angaben nachgeholt“ werden (§ 371 Abs. 1 AO). Ausnahmen sieht das Gesetz ‒ abgesehen von der privilegierten Selbstanzeige bei Umsatzsteuervoranmeldungen und Lohnsteueranmeldungen (§ 371 Abs. 2a AO) ‒ nicht vor. Allerdings kann das Vollständigkeitsgebot weiter einzuschränken sein, wenn eine laufende steuerliche Prüfung zu einem Konflikt mit der Selbstbelastungsfreiheit führt. |

    1. Praxisfall

    Der Mandant hatte in den VZ 2011 bis 2015 steuerpflichtige Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung und aus selbstständiger Tätigkeit erzielt. In seinen Einkommensteuererklärungen machte er private Aufwendungen als Betriebsausgaben geltend, obwohl er wusste, dass die Aufwendungen den Gewinn nicht mindern durften. Das FA veranlagte wie beantragt.

     

    Ab dem 20.6.17 führte die Veranlagungsstelle des FA bei dem Mandanten eine Betriebsnahe Veranlagung durch, um einzelne Positionen der Gewinnermittlung für den VZ 2015 zu prüfen. Während der Betriebsnahen Veranlagung beauftragte der Mandant einen Steuerberater, die zuvor selbst erstellten und eingereichten Steuererklärungen 2011 bis 2015 zu korrigieren. Der Steuerberater ermittelte die zutreffenden Besteuerungsgrundlagen und gab am 13.10.17 für die Jahre 2011 bis 2014 eine Nacherklärung ab. Für 2015 erfolgte zunächst keine Korrektur. Erst nachdem dem Mandanten am 24.10.17 auf Grundlage der Betriebsnahen Veranlagung ein geänderter Einkommensteuerbescheid für den VZ 2015 bekannt gegeben worden war, erklärte der Steuerberater am 25.10.17 auch für den VZ 2015 korrigierte Besteuerungsgrundlagen nach.