· Fachbeitrag · Selbstanzeigenberatung
Geldwäschestrafbarkeit aufgrund einer steuerlichen Selbstanzeige?
von RA und Dipl.-Betriebsw. (FH) Dr. Florian Modlinger, München
| Der BGH hat in seiner Entscheidung zur Teilselbstanzeige ( BGH 20.5.10, 1 StR 577/09, PStR 10, 162 , 168, Abruf-Nr. 101811) zutreffend erkannt, dass sich die Straffreiheit aufgrund einer Selbstanzeige nur auf Steuerstraftaten bezieht, während eine Strafbarkeit aufgrund anderer Delikte bestehen bleibt. Trotz - oder gerade wegen - einer wirksam abgegebenen Selbstanzeige kann somit eine Strafbarkeit wegen Geldwäsche in Betracht kommen. Dasselbe gilt bei einem Verfolgungshindernis nach § 398a AO . |
1. Ausgangsfall
Eine Steuerpflichtige wählt zusammen mit ihrem Ehemann und unter Mithilfe eines Bankberaters eine Geldanlage bei einer Bank in der Schweiz. Dass mit der Geldanlage auch steuerlich zu erklärende Zinserträge verschwiegen werden, ist den Eheleuten bewusst. Der Bankberater hat in Kenntnis des Hinterziehungsvorsatzes beim Vermögenstransfer unterstützend mitgewirkt. Das Ehepaar hat keine anderen nennenswerten Vermögenspositionen, sodass die durch Selbstanzeige nachträglich anfallenden Steuern nur durch eine teilweise Depotauflösung beglichen werden konnten.
2. Geldwäschestrafbarkeit
Nach § 261 Abs. 1 S. 2 Nr. 4b StGB ist die Steuerhinterziehung eine taugliche Anknüpfungstat für die Geldwäsche, wenn diese gewerbsmäßig oder von einem Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat, begangen worden ist. Diese Voraussetzungen sind - streng nach dem Wortlaut - schnell erfüllt. So ist bei einer auf Gewinne abzielenden Steuerhinterziehung regelmäßig das Merkmal der Gewerbsmäßigkeit erfüllt (Herzog, GwG, § 261 StGB Rn. 80). Auch eine bandenmäßige Begehung ist naheliegend. Ein gefestigter Bandenwille oder ein Tätigwerden im übergeordneten Bandeninteresse ist dabei nicht erforderlich (BGH 22.3.01, GSSt 1/00, NJW 01, 2266). Durch das Zusammenwirken der Ehegatten und ihrem Bankberater ist auch hier von einer Bandeneigenschaft auszugehen.
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