· Fachbeitrag · Selbstanzeigenberatung
Haftung des Steuerberaters bei fehlerhafter oder unterlassener Selbstanzeige
von Dr. Karsten Webel, LL.M. (Indiana), Hamburg
| Die Vorschrift des § 371 Abs. 1 bis 3 AO wurde durch das SchwarzGBekG vom 28.4.11 (BGBl I 11, 676) geändert. Dabei wurden die Anforderungen, die eine Selbstanzeige für ihre Wirksamkeit erfüllen muss, deutlich erhöht. Inzwischen steht die nächste Verschärfung des § 371 AO an ( PStR 14, 120 ). Daraus ergeben sich auch erhebliche Haftungsrisiken für die Steuerberater und Anwälte, die bei der Erstellung einer Selbstanzeige mitwirken, denn aus einer Verletzung der Vertragspflichten gegenüber dem Mandanten resultieren Schadenersatzansprüche. |
1. Anforderungen an den Steuerberater
Es ist zu erwarten, dass in Anbetracht der weiteren Verschärfung der Anforderungen an die Selbstanzeige die Zahl der Selbstanzeigen weiter zunimmt. Damit steigt für den damit beauftragten Berater/Anwalt auch die Gefahr von Beratungsfehlern, die zu irreparablen Schäden führen können.
1.1 Das Mandatsverhältnis
Voraussetzung für die Erstattung einer Selbstanzeige durch einen Steuerberater ist ein bestehendes Mandatsverhältnis. Dies ergibt sich schon daraus, dass eine Selbstanzeige im Wege der Geschäftsführung ohne Auftrag, d.h. ohne vorherige Bevollmächtigung zu ihrer Abgabe nicht zulässig ist. Der Auftrag muss vor der Abgabe der Selbstanzeige erteilt sein, die nachträgliche Genehmigung reicht nicht aus. Eine schriftliche Vollmacht ist allerdings nicht erforderlich.
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