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  • · Fachbeitrag · Selbstanzeigenberatung

    Korrektur von Umsatzsteuervoranmeldungen

    von RA Dr. Tobias Schwartz, Flick Gocke Schaumburg, Bonn

    | Aufgrund der Vielzahl der Geschäftsvorfälle war in größeren Unternehmen die - mitunter auch mehrfache - Korrektur von Umsatzsteuervoranmeldungen in der Vergangenheit übliche Praxis. Nach der Neufassung des § 371 AO durch das SchwarzGBekG sollte die verspätete Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen sowie die Notwendigkeit der späteren Korrektur von Umsatzsteuervoranmeldungen zur Vermeidung steuerstrafrechtlicher Risiken jedoch tunlichst von Anfang an unterbunden werden. |

    1. Verspätete oder unrichtige Umsatzsteuervoranmeldung

    Nach § 18 Abs. 1 und Abs. 2 UStG haben Unternehmen die Umsatzsteuervoranmeldung (USt-VA) bis zum 10. Tag des Folgemonats an die Finanzverwaltung zu übermitteln. Dabei steht eine USt-VA einer Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung gleich (§ 168 AO). Dies führt dazu, dass eine vorsätzlich

    • nicht rechtzeitig bis zum 10. Tag des Folgemonats oder