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  • · Fachbeitrag · Selbstanzeigenberatung

    Neuregelung der Selbstanzeige - BZSt bezieht Stellung

    von Rechtsassessor Dr. Matthias H. Gehm, Limburgerhof und Speyer

    | Das BZSt hat in der neuen Dienstanweisung für die Kindergeldkassen (DA-KG vom 29.7.15, BStBl I 15, 584) zur Neuregelung der §§ 371 , 378 und 398a AO zum 1.1.15 Stellung bezogen. Da dies die erste bundesweite Dienstanweisung zu der Neuregelung der Selbstanzeige ist, sollen wesentliche Eckpunkte vorgestellt werden. Insbesondere die Berechnung des Mindestberichtigungsverbunds ist von zentraler Bedeutung für die Beratungspraxis. Hinsichtlich der Frage, wie teuer die Selbstanzeige wird, ist beim Zuschlag des § 398a AO zu bedenken, dass die Finanzverwaltung jedem Tatbeteiligten den gesamten Zuschlag abverlangen wird unabhängig von der Frage, zu wessen Gunsten die Steuer verkürzt wurde. |

    1. Mindestberichtigungsverbund

    § 371 Abs. 1 AO regelt, dass die Straffreiheit von einer Sparten-Lebensbeichte abhängt - das heißt, es müssen alle unverjährten Steuerstraftaten einer Steuerart offen gelegt werden (Rolletschke/Roth, Die Selbstanzeige, 2015, Rn. 66). Mindestens müssen jedoch Angaben zu den Steuerstraftaten einer Steuerart innerhalb der letzten zehn Kalenderjahre erfolgen. Unklar ist, ob das Jahr der Abgabe der Selbstanzeige bereits als Kalenderjahr mitzählt.

     

    Teilweise wird unter Rückgriff auf die Gesetzesmaterialien darauf abgehoben, dass es sich um „zurückliegende“ Jahre handelt, was dafür spreche, dass dieses Jahr nicht mitzählt (BT-Drs. 18/3018, 11 unter Nr. 3a letzter Absatz: „Die Berichtigungspflicht besteht für alle Steuerstraftaten einer Steuerart für die zurückliegenden zehn Kalenderjahre“; Hunsmann, NJW 15, 113, 114; Geuenich, NWB 15, 29, 31; vergleiche auch Beyer, NWB 15, 769, 771).