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  • · Fachbeitrag · Selbstanzeigenberatung

    Risiko disziplinarrechtlicher Konsequenzen für Beamte bei Selbstanzeigen reduzieren

    von Dipl.-Finanzwirt Christian Frank und Dipl.-Finanzwirt Thomas Johannes Schmidt, Flick Gocke Schaumburg, Bonn

    | In Beratungsgesprächen zu Selbstanzeigen bei Steuerstraftaten ist meist eine zentrale Frage von Bedeutung: Welche Folgen hat eine Selbstanzeige neben der Nachzahlung der hinterzogenen Steuern für den Mandanten? Insbesondere, wie kann sich eine Selbstanzeige auf die berufliche Tätigkeit des Betroffenen auswirken? In den nachfolgenden Ausführungen wird dargelegt, wie das Risiko disziplinarrechtlicher Auswirkungen für den Beamten bei Erstattung einer Selbstanzeige reduziert werden kann. |

    1. Anweisungen für das Straf- und Bußgeldverfahren

    Über § 371 AO wird Steuersündern die Möglichkeit gegeben, einer Bestrafung der Steuerstraftat zu entgehen, indem sie eine Selbstanzeige bei der zuständigen Finanzbehörde einreichen und damit zur Steuerehrlichkeit zurückkehren. Durch Abgabe einer vollständigen Selbstanzeige, unter Beachtung aller Voraussetzungen des § 371 AO (gegebenenfalls i.V. mit § 398a AO), kann der Steuerpflichtige für die begangene Steuerstraftat nicht mehr belangt werden. Damit die Straffreiheit eintritt, muss der Steuerpflichtige alle strafrechtlich noch unverjährten Taten einer Steuerart anzeigen und die Grundlagen für rechtmäßige Steuerfestsetzungen liefern. Darüber hinaus darf keiner der Ausschlussgründe des § 371 Abs. 2 AO gegeben sein.

     

    Obwohl die Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung gemäß § 371 AO eine Möglichkeit ist, die begangene Straftat „geräuschlos“ und diskret zu regulieren, wird grundsätzlich ein Strafverfahren zur Prüfung der Voraussetzungen des § 371 AO gemäß Nr. 11 Abs. 1 S. 1 AStBV i.V. mit § 397 AO eingeleitet. Nach erfolgter Prüfung der Wirksamkeitsvoraussetzungen der Selbstanzeige wird dieses Strafverfahren ohne weitere Auflagen durch die BuStra eingestellt (§ 385 Abs. 1 AO i.V. mit § 170 Abs. 2 StPO).