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  • · Fachbeitrag · Selbstanzeigenberatung

    Umsatzsteuer: Nr. 132 AStBV als Rettungsanker bei unwirksamen Teilselbstanzeigen?

    von RA Dr. Philipp Kauffmann und RA Dr. Sebastian Bürger, Kullen Müller Zinser, Stuttgart/Sindelfingen

    | Die Umsatzsteuererklärung ist gemäß § 149 Abs. 2 AO bis zum 31.5. des Folgejahres, bei Einschaltung eines Steuerberaters oder Rechtsanwalts gemäß § 109 AO bis zum 31.12. des Folgejahres einzureichen. Auf Antrag verlängert sich die Frist auf den 28.2. des darauf folgenden Jahres. Geht bis zu diesem Zeitpunkt die Erklärung nicht beim FA ein, ist der Tatbestand der Steuerhinterziehung durch Unterlassen gemäß § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO erfüllt. Und nun? |

    1. Beispiel

    Nach der Rechtsprechung des BGH tritt eine Steuerverkürzung bereits ein, wenn die vermeintliche Steuer nicht rechtzeitig festgesetzt werden kann. Von einer Steuerverkürzung wird regelmäßig ausgegangen, wenn die Abgabefrist verstrichen ist. Der verkürzte Betrag ergibt sich dabei nicht mehr aus dem Verspätungsschaden bzw. der Höhe des eingetretenen Zinsverlusts (BGH 22.10.97, 5 StR 223/97, StV 98, 4), sondern aus dem der jeweiligen USt-Erklärung zu entnehmenden Nominalbetrag (BGH 17.3.09, 1 StR 627/08, BGHSt 53, 221, wistra 09, 355). In der Praxis führt die Rechtsprechungsänderung jedoch dazu, dass sich die betroffenen Unternehmer einer übereilten Anwendung des Regelbeispiels einer Steuerverkürzung in großem Ausmaß gemäß § 370 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 AO durch Staatsanwaltschaften und Gerichte ausgesetzt sehen.

     

    Abhilfe kann nur noch eine Selbstanzeige nach § 371 AO schaffen. Sofern die Besteuerungsgrundlagen in der - verspätet abgegebenen - Jahreserklärung offenbart und daher „nachgeholt“ werden sowie die Steuer festgesetzt und eingezogen werden kann, erkennt die Finanzverwaltung eine verspätet eingereichte USt-Jahreserklärung als Selbstanzeige an. Probleme bereitet aber das mit der Gesetzesverschärfung zum 3.5.11 (BGBl I 11, 676) neu eingeführte und zum 1.1.15 (BGBl I 14, 2415) auf den Mindestberichtigungszeitraum von 10 Jahren erweiterte Vollständigkeitsgebot des § 371 Abs. 1 AO. Sind nämlich weitere USt-Erklärungen fällig, müssen auch diese in dem Zeitpunkt abgegeben werden, in dem die Jahreserklärung eingereicht wird, damit der verspätet eingereichten USt-Jahreserklärung strafbefreiende Wirkung zukommt.