· Fachbeitrag · Selbstanzeigenberatung
Versuchte Steuerhinterziehung und das Vollständigkeitsgebot des § 371 AO
von RA Dr. Martin Wulf, FA StR und RA Dr. Alexander Ruske, FA StR, Streck Mack Schwedhelm, Berlin
| Das Vollständigkeitserfordernis führt in der praktischen Anwendung des § 371 AO zu vielen Problemen. Der Gesetzgeber hatte bei der Verschärfung der Selbstanzeigeregelung im Rahmen des SchwarzGBekG vordergründig die Fälle der vorsätzlichen Teilselbstanzeige im Blick. Der taktische Einsatz der Teilselbstanzeige sollte nicht mehr zur Strafbefreiung führen können. In der konkreten Anwendung durch die Finanzverwaltung bringt die Regelung aber auch manchen Steuerpflichtigen in Bedrängnis, der nicht taktieren sondern tatsächlich „reinen Tisch“ machen wollte. Dies gilt gerade in zeitlicher Hinsicht. Eine Selbstanzeige, die nicht alle Veranlagungsjahre des relevanten Berichtigungsverbunds erfasst, bleibt unwirksam. Zum Problem werden insoweit die aktuellen Veranlagungsjahre. |
1. Zur Umsatzsteuer
Bei der Umsatzsteuer sind die damit zusammenhängenden Schwierigkeiten bekannt und allgemein diskutiert. Wer beispielsweise Mitte 2014 die ihm vorliegenden Umsatzsteuerbescheide der Vergangenheit korrigiert und dabei übersehen hat, dass auch die bereits abgegebenen Voranmeldungen bis in das Jahr 2014 hinein noch Fehler aufweisen, die zumindest bedingt vorsätzlich begangen wurden, der verstößt bei der Nacherklärung nach derzeitigem Stand gegen das Vollständigkeitsgebot des § 371 AO. Im Bereich der Umsatzsteuer sind die damit verbundenen Probleme so evident, dass der Gesetzgeber hier Abhilfe geschaffen hat: Nach dem 1.1.15 wird die Selbstanzeige hinsichtlich der abgeschlossenen Jahresveranlagungen wirksam sein, ohne dass gleichzeitig die Fehler aus laufenden Voranmeldungen korrigiert werden müssen (§ 371 Abs. 2a S. 4 AO n.F. - was dies für Fälle aus der Vergangenheit bedeutet, wird durch den Gesetzgeber leider nicht erklärt).
Vergleichbare Probleme können sich aber auch bei den Veranlagungssteuern wie beispielsweise der Einkommensteuer ergeben. Hier stellt sich dann die wenig behandelte Frage, ob auch eine versuchte Steuerhinterziehung Gegenstand des Berichtigungsverbunds i.S. von § 371 Abs. 1 AO ist.
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