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  • · Fachbeitrag · Selbstanzeigenberatung

    Zum persönlichen Umfang der Sperrwirkung: Ist auch der frühere Mitarbeiter ausgeschlossen?

    von RA Jürgen R. Müller, FA StR, FA StrR und RA Christian Fischer, FA StR, FA StrR, Frankfurt a.M. und Mainz

    | Der Gesetzgeber hat zum 1.1.15 die Ausschlussgründe der Selbstanzeige im Hinblick auf den persönlichen Anwendungsbereich neu formuliert. Straffreiheit soll weiterhin nicht eintreten, wenn den Bezeichneten eine Prüfungsanordnung bekannt gegeben wurde. Es wurde bei der Sperrwirkung der Bekanntgabe der Prüfungsanordnung nach § 196 AO sowie der Bekanntgabe der Einleitung des Straf- oder Bußgeldverfahrens der Begriff des „Täters“ durch den Begriff des „an der Tat Beteiligten“ ersetzt. Weiterhin erstreckt sich nun die Sperrwirkung der Bekanntgabe der Prüfungsanordnung auf den „Begünstigten i.S. des § 370 Abs. 1 AO“. Weitere Änderungen wurden an der Formulierung nicht vorgenommen. |

    1. Begründung des Gesetzgebers

    Mit der Begründung zu dieser Gesetzesänderung (BR-Drucks. 431/14, S. 8 f.) hat der Gesetzgeber eine Diskussion um das Verständnis angestoßen. So führt der Gesetzgeber aus, dass zukünftig der Anstifter zu der Steuerhinterziehung nicht mehr eine Selbstanzeige mit strafbefreiender Wirkung abgeben könne, wenn einem Täter einer Steuerhinterziehung die Prüfungsanordnung nach § 196 AO für eine steuerliche Außenprüfung bekannt gegeben worden ist. Vielmehr sei auch für ihn die Selbstanzeige gesperrt.

     

    Zur Aufnahme des Begriffs des „Begünstigten“ i.S. des § 370 Abs. 1 AO führt der Gesetzgeber an, dass es Ziel gewesen sei, dass ein an der Tat Beteiligter nicht vom Auseinanderfallen zwischen Tatbeteiligten und Begünstigten der Steuerhinterziehung profitiere, weshalb nun gesetzlich festgelegt sei, dass die Sperrwirkung auch für den an der Tat Beteiligten, also auch für den Mitarbeiter gelte, der nicht selbst Adressat der Prüfungsanordnung sei.