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  • · Fachbeitrag · Steuerfahndung

    Die Kassen-Nachschau als neues Instrumentarium der Steuerfahndung

    von Rechtsassessor Dr. Matthias Gehm, Limburgerhof und Speyer

    | Das Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen v. 22.12.16 (BGBl I 16, 3152) hat mehrere Änderungen bei der Verwendung elektronischer Kassensysteme gebracht. Grundsätzlich sind § 146a AO und die neuen bzw. neu gefassten Bußgeldtatbestände in diesem Zusammenhang (§ 379 Abs. 1 Nr. 3 bis 6 AO ) erstmals für Kalenderjahre nach dem 31.12.19 anzuwenden. Die Kassen-Nachschauen ( § 146b AO ) sind dem FA aber bereits ab 1.1.18 möglich. Dabei hat sich die Steuerfahndung dieses Instrumentarium bereits vor dem 1.1.20 zunutze gemacht. |

    1. Vorgehen der Finanzverwaltung

    Das FA nutzt teilweise die Kassen-Nachschau derart, dass Betriebsprüfer mit Bediensteten der Steuerfahndung bzw. auch diese allein entsprechend den Vorgaben von § 146b AO unangekündigt beim Steuerpflichtigen erscheinen, um eine Kassen-Nachschau durchzuführen. Dabei ist die Kassen-Nachschau keine Außenprüfung i. S. v. § 193 AO (Rätke in: Klein, AO Kommentar, 14. Aufl., § 146b, Rn. 3). Die Kassen-Nachschau kann nicht nur bei Verwendung elektronischer Kassensysteme, sondern auch bei offenen Ladenkassen erfolgen, um Mängel in der Kassenführung aufzuspüren (Rätke, a.a.O., Rn. 4).

     

    Ergeben sich hierbei Anhaltspunkte von vorsätzlich begangenen Steuerverkürzungen, wird das Steuerstrafverfahren eingeleitet, wobei sich ggf. für die Steuerfahndung auch die Möglichkeit ergibt, wegen Gefahr im Verzug Beweismittel sicherzustellen, § 399 Abs. 2 S. 2, § 404, S. 2 AO i. V. m. § 94, § 98 Abs. 1 S. 1 StPO.