· Fachbeitrag · Steuerfestsetzung
Modernisierung des Besteuerungsverfahrens und abweichende Rechtsauffassungen
von RA Dr. Hilmar Erb, FA StR, FA StrR, SSW Schneider Schiffer Weihermüller, München
| In dem Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens vom 18.7.16 (BGBl I 16, 1679) hat der Gesetzgeber als neues Leitbild der Steuerfestsetzung die „ausschließlich automationsgestützte Bearbeitung von dazu geeigneten Steuererklärungen durch Einsatz von Risikomanagementsystemen“ installiert - neben der händischen Bearbeitung von Steuerfällen durch den Finanzbeamten (BT-Drs. 18/7457, S. 48). Vom „althergebrachten Leitbild einer im Kern durch den Amtsträger bearbeiteten Steuererklärung“ hat sich der Gesetzgeber ausdrücklich verabschiedet (BT-Drs. 18/7457, S. 49). |
1. Das „qualifizierte Freitextfeld“
Gleichwohl ordnet das Gesetz an, dass „ein Steuerfall zur Bearbeitung durch Amtsträger ausgesteuert werden muss, wenn im Einzelfall Anlass dazu besteht“. Das soll dann der Fall sein, wenn der Steuerpflichtige in einem „qualifizierten Freitextfeld“ der Steuererklärung weitergehende Angaben macht, um eine nähere Prüfung bestimmter Sachverhalts- oder Rechtsfragen bittet oder „zur Vermeidung des Vorwurfs einer Steuerverkürzung darauf hinweist, dass er seiner Steuererklärung bewusst eine Rechtsauffassung zugrunde gelegt hat, die von der ihm bekannten Rechtsauffassung der Finanzverwaltung abweicht“ (BT-Drs. 18/7457, S. 49, S. 83).
In der AO liest sich das dann so: „Können Steuererklärungen … zu einer ausschließlich automationsgestützten Steuerfestsetzung führen, ist es dem Steuerpflichtigen zu ermöglichen, Angaben, die nach seiner Auffassung Anlass für eine Bearbeitung durch Amtsträger sind, in einem dafür vorgesehenen Abschnitt oder Datenfeld der Steuererklärung zu machen“ (§ 150 Abs. 7 AO).
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