· Fachbeitrag · Steuerhinterziehung
Steuerhinterziehung ukrainischer Kfz-Fahrzeughalter ist seit dem 1.10.24 begünstigt
von RA Dr. Dario Arconada Valbuena, LL.M. (Taxation), FA Steuerrecht, und Dipl.-Finw. (FH) Thomas Rennar, beide Hannover
| Bis zum 30.9.24 waren Fahrzeuge aus der Ukraine aufgrund des Ukrainekriegs für bis zu einem Jahr von der deutschen Kraftfahrzeugsteuer befreit. Seit dem Ablauf dieser Frist müssen Fahrzeughalter ihr Fahrzeug rechtzeitig an- oder abmelden. Der Beitrag analysiert die gesetzlichen Grundlagen, die ab dem 1.10.24 gelten, um Handlungsempfehlungen zu entwickeln und den Vorwurf der Steuerhinterziehung zu vermeiden. |
1. Rechtsgrundlagen und steuerliche Pflichten
Die Rechtsgrundlagen für die Kfz-Steuer in Deutschland sind im Kraftfahrzeugsteuergesetz (KraftStG) verankert. Das Halten eines Fahrzeugs im Inland löst grundsätzlich die Steuerpflicht aus, § 1 KraftStG. Für ukrainische Fahrzeuge, die nach Deutschland eingeführt werden, gibt es jedoch spezielle Regelungen. So werden Fahrzeuge, die nur temporär ins Inland verbracht werden, für bis zu einem Jahr von der Kfz-Steuer befreit, solange sie nicht für die gewerbliche Personen- oder Güterbeförderung verwendet werden und kein regelmäßiger Standort im Inland begründet wird, § 3 Nr. 13 KraftStG.
Seit dem 1.10.24 gelten nun auch für ukrainische Fahrzeuge die Vorschriften der Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) uneingeschränkt. Betroffene Fahrzeughalter müssen insoweit mit rechtlichen Konsequenzen rechnen, wenn sie ihrer Meldepflicht nicht nachkommen. Seit diesem Zeitpunkt müssen sie ihr Fahrzeug bei der Zollverwaltung anmelden. Die Zollverwaltung erhebt die Kfz-Steuer (Kfz-Steuererklärung nach § 15 Abs. 1 KraftStDV).
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