· Fachbeitrag · Steuerhinterziehung
Bei verzinslichen Fremdwährungskonten droht Entdeckung
von RD David Roth, LL.M. oec., Köln
| Spätestens ab 1.1.25 unterwerfen Kreditinstitute die Gewinne aus verzinslichen Fremdwährungskonten dem Kapitalertragsteuerabzug und führen Kapitalertragsteuer an die Finanzverwaltung ab. Vor 2025 mussten Steuerpflichtige die Einkünfte eigenverantwortlich deklarieren. Wer dies in der Vergangenheit unterlassen hat, sieht sich daher einem erhöhten Entdeckungsrisiko ausgesetzt. |
1. Frühere Rechtslage
Früher galt, dass sich aus Fremdwährungsanlagen erzielte Gewinne außerhalb der steuerlichen Haltedauer von einem Jahr (Spekulationsfrist) steuerfrei realisieren ließen, § 23 EStG. Als „sonstige Einkünfte“ nach § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG unterlagen die Gewinne nicht der Abgeltungsteuer, sodass kein Steuerabzug durch die Banken und kein Ausweis in der Jahressteuerbescheinigung erfolgte.
Die Steuerpflichtigen mussten die Einkünfte (soweit steuerpflichtig) selbst ermitteln und eigenverantwortlich in ihren Steuererklärungen angeben.
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