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  • · Fachbeitrag · Steuerhinterziehung

    Berichtigungspflicht nach § 153 AO kann die Verjährungsfrist auf bis zu 23 Jahre verlängern

    von Dipl. Finanzwirt (FH) Peter Hausmann, Immenstadt

    | Erkennt der Erbe, dass der Erblasser falsche Steuererklärungen abgab, ist er verpflichtet, diese zu berichtigen, sonst begeht er eine eigene Steuerhinterziehung. Das FG München entschied, dass sich dadurch in Extremfällen Verjährungsfristen von bis zu 23 Jahren ergeben können. |

    1. Der Fall des FG München

    Dem FG München lag folgender Sachverhalt zugrunde:

     

    • Der Fall des FG München 26.7.19, 6 K 3189717

    Erblasser (E) hatte die Einkommensteuererklärung für 1995 und die Vermögensteuererklärung auf den 1.1.96 am 10.3.97 eingereicht. Die Einkommensteuererklärungen der folgenden Jahre gingen in den jeweils späteren Jahren ein, zuletzt die Steuererklärung für 2001 am 23.12.02. Dabei machte E keine Angaben über aus liechtensteinischen Stiftungen stammende Kapitalerträge, wodurch Steuern verkürzt wurden. Seine Einkommensteuererklärung für 2005 reichte er noch selbst ein. Da am 2.6.07 der Erbfall eintrat, erfolgte die Erklärung für 2006 und 2007 durch die Erbinnen als Rechtsnachfolgerinnen. Auch sie erklärten die ausländischen Kapitalerträge nicht und reichten am 2.12.14 eine wirksame Selbstanzeige ein, mit der sie die Kapitaleinkünfte für die Zeiträume 2002 bis 2012 nacherklärten. Nach der Einleitung eines Steuerstrafverfahrens wegen des Verdachts auf Steuerhinterziehung durch die Nichtabgabe von Berichtigungen (§ 153 AO), wurden am 23.12.16 erhöhte Einkommensteuerbescheide für 1995 bis 2001 gegen sie festgesetzt. Einspruch und Klage dagegen blieben erfolglos (FG München 26.7.19, 6 K 3189/17, Abruf-Nr. 211956).