· Fachbeitrag · Steuerhinterziehung
Disziplinarrechtliche Folgen
von Rechtsassessor Dr. Matthias Gehm, Limburgerhof und Speyer
| Das VG Magdeburg hat mit Urteil vom 1.10.19, 15 A 26/18, Abruf-Nr. 213897 , im Zuge einer Disziplinarklage die Entfernung eines Polizeibeamten aus dem Beamtenverhältnis angeordnet, nachdem sich dieser u. a. der Steuerhinterziehung schuldig gemacht hatte. Insofern sollen Risiken für Beamte beim Tatvorwurf der Steuerhinterziehung beleuchtet werden. |
1. Sachverhalt des Ausgangsfall
Der im Zuge der Disziplinarklage nach § 34 DisziplinarG Sachsen-Anhalt (DG LSA), vgl. § 34 Bundesdisziplinargesetz (BDG), beklagte Polizeibeamte (P) war aufgrund rechtskräftigen Strafbefehls des AG Leipzig wegen Steuerhinterziehung bezüglich seiner Einkommensteuererklärung 05 verurteilt worden, in der er zu hohe Fahraufwendungen als Werbungskosten angesetzt hatte.
Zudem betrieb er ohne Nebentätigkeitsgenehmigung in den Jahren 04 bis 12 ein Fotostudio, und er führte in 31 Fällen die Sozialversicherungsbeiträge seiner Arbeitnehmer nicht ab, das diesbezügliche Strafverfahren hat das AG Chemnitz wegen Geringfügigkeit nach § 153 Abs. 2 StPO eingestellt.
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