· Fachbeitrag · Steuerhinterziehung
Einschaltung von Abrechnungsagenturen oder Consulting-Gesellschaften
von RA Dr. Peter Talaska, FA StR, und RA Daniel Lindenberg, Streck Mack Schwedhelm, Köln Berlin München
| Ist der Schuldner im Rahmen einer Schuldumschaffung (Novation) nicht leistungswillig und leistungsbereit, fehlt es an einem steuerlich relevanten Zufluss beim Gläubiger. Verschweigt der Gläubiger jene Zahlungen in seiner Einkommensteuererklärung in der Vorstellung, sie seien ihm zugeflossen, kommt gleichwohl strafrechtlich nur eine Verurteilung wegen versuchter Steuerhinterziehung in Betracht. |
1. Projektarbeit, Projektverträge, Projekthonorare
Mit Urteil vom 28.10.15 hatte der BGH über folgenden Sachverhalt entschieden (BGH 28.10.15, 1 StR 465/14, Abruf-Nr. 192430, NStZ 16, 292): Der Angeklagte K war bei der in der Schweiz ansässigen B-AG angestellt und projektgebunden für verschiedene Unternehmen tätig. Die B-AG schloss mit Unternehmen, die K zuvor selbst auswählte, Projektverträge zu von K ausgehandelten Bedingungen ab und bezog die Projekthonorare. Auf die Konten der B-AG hatte der K keinen Zugriff.
Die Bezahlung der B-AG an K wurde vereinbarungsgemäß so durchgeführt, dass ein Teil der durch die B-AG vereinnahmten Projekthonorare auf ein inländisches Konto des K gezahlt wurde, während der größere Teil durch den Verwaltungsrat der B-AG, den N, ins Ausland weitergeleitet und bei einem durch N verwalteten Trust in Liechtenstein angelegt werden sollte. N verfolgte bereits bei Abschluss der Vereinbarung mit dem K das Ziel, K über die Anlage der Gelder zu täuschen und diese nach Eingang bei der B-AG für eigene Zwecke zu verwenden. K versprach er aber, dass er über die Gelder nach erfolgter Anlage beim Trust frei verfügen könne, was K auch glaubte.
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