· Fachbeitrag · Steuerhinterziehung
Elektronische Datenübermittlung an die Finanzverwaltung und ihre Folgen
von Dipl. Finw. (FH) Meike Mannefeld
| Das FA erhält zunehmend steuerrelevante Daten auf elektronischem Wege. Der Beitrag gibt in Teil 1 einen Überblick über diesen elektronischen Datenaustausch und erörtert in Teil 2, welche Auswirkung die Kenntnis des FA von elektronisch übermittelten Daten auf die Strafbarkeit der Steuerhinterziehung durch Unterlassen (§ 370 Abs. 1 Nr. 2 StGB), hat. |
1. Elektronischer Datenaustausch der Finanzverwaltung
Dem FA wird eine immer größer werdende Anzahl elektronischer Mitteilungen geliefert, um die Gesetzmäßigkeit und Gleichmäßigkeit der Besteuerungen sicherzustellen. Diese Mitteilungen stammen von öffentlichen Stellen (Deutsche Rentenversicherung), von den Arbeitgebern (Lohnsteuerbescheinigungen) oder von Unternehmen (z. B. Banken und Versicherungen). Einige davon werden direkt an das FA übermittelt, andere werden bei einer zentralen Stelle, dem Bundeszentralamt für Steuern (BZSt), gesammelt und ergänzt. Dabei werden verschiedene Synonyme verwendet, z. B. elektronische Bescheinigung, elektronische Mitteilung, elektronische Daten oder einfach „eDaten“.
a) Gesetzliche Grundlagen
Die Anforderungen an die Übermittlung der steuerlichen Daten durch mitteilungspflichtige Stellen regelt § 93c AO. Nach § 93a AO i. V. m. der Mitteilungs-VO (BGBl I, 4386, zuletzt geändert durch die sechste VO zur Änderung der Mitteilungs-VO 19.12.22 [BGBl I, 2434]) sind deutsche Behörden und öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten verpflichtet, den Finanzbehörden in der VO genannte steuererhebliche Tatsachen mitzuteilen, ohne dass es eines vorherigen Ersuchens der Finanzbehörden bedarf. Die Mitteilungs-VO wird regelmäßig an die aktuellen Entwicklungen angepasst.
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