· Fachbeitrag · Steuerhinterziehung
Großes Ausmaß, Betrug und Steuerhinterziehung: Strafzumessung auf der Überholspur
von RA Dr. Christian Fuchs, FAStR, FAStrR, CF Rechtsanwälte, Fürth
| In seiner neuesten Entscheidung hat der BGH die Wertgrenze zum Erreichen des „großen Ausmaßes“ verschärft ( BGH 27.10.15, 1 StR 373/15, PStR 16, 63 ff.). Danach ist nun die Schwelle zur Steuerhinterziehung im großen Ausmaß bereits bei 50.000 EUR überschritten - analog zum Betrug nach § 263 StGB . Im Folgenden wird noch einmal kritisch der Argumentation des BGH gefolgt, der die strukturellen Unterschiede der Steuerhinterziehung (§ 370) und des Betrugs ( § 263 StGB ) hervorhebt, im Ergebnis jedoch den Schwellenwert des großen Ausmaßes bei beiden Tatbeständen gleichsetzt. |
1. Einheitliche Wertgrenze 50.000 EUR
Der Tatbestand des § 370 AO sei weiter gefasst als der des § 263 StGB und erfasse auch die Gefährdung des Steueraufkommens, während beim Betrug ein Vermögensschaden eingetreten sein muss - so der BGH. Es sei daher kein Grund erkennbar, wieso bei der Wertgrenze zum großen Ausmaß zwischen einem Steuerverlust (der sogenannte Griff in die Kasse) und einer bloßen Gefährdung unterschieden werden soll.
2. Tatbestandsvergleich
Auch beim Betrug reicht die Vermögensgefährdung aus, um den Tatbestand zu verwirklichen (Kühl in Lackner/Kühl, 28. Aufl., 2014, § 263 Rn. 40 m. w. N.). Die Rechtsprechung scheidet lediglich beim Regelbeispiel des § 263 Abs. 3 Nr. 2 die Gefährdungsschäden aus. Die Gefährdung muss sich in diesem Rahmen zu einem Schaden konkretisiert haben (BGH 7.10.03, 1 StR 212/03, NJW 03, 3717). Seltsam mutet auch die Argumentationsführung an: Der BGH stellt zunächst ausführlich dar, wieso der Tatbestand der Steuerhinterziehung weiter sein soll als derjenige des Betrugs, um auf dieser Basis zu begründen, dass das große Ausmaß genauso zu verstehen sei wie beim Betrug.
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