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  • · Fachbeitrag · Steuerhinterziehung

    Inländischer Wohnsitz bei Auslandsentsendungen

    von RA Timo Handel, Ernst & Young Law GmbH, Hamburg

    | International aufgestellte deutsche Unternehmen entsenden regelmäßig Mitarbeiter, vor allem Führungspersonal, ins Ausland. Die Aufenthalte - von wenigen Wochen und Monaten bis zu mehreren Jahren - bieten ein großes steuerliches Konfliktpotenzial. Denn es kommt vor, dass auch bei längerfristigen Auslandsentsendungen die Wohnung in Deutschland beibehalten wird und zu kürzeren und längeren Inlandsaufenthalten genutzt wird. |

    1. Unbeschränkte Einkommensteuerpflicht

    Nach § 1 Abs. 1 S. 1 EStG sind natürliche Personen, die im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, unbeschränkt einkommensteuerpflichtig.

     

    Gemäß § 9 S. 1 AO hat jemand dort den gewöhnlichen Aufenthalt, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt. Die zeitliche Komponente ist nach § 9 S. 2 AO erfüllt, wenn ein zeitlich zusammenhängender Aufenthalt von mehr als sechs Monaten Dauer gegeben ist, wobei kurzfristige Unterbrechungen unschädlich sind. Diese Voraussetzungen werden von in das Ausland entsendeten Mitarbeitern üblicherweise nicht erfüllt, da sich deren Aufenthalte im Inland bereits aufgrund der im Ausland bestehenden beruflichen Tätigkeit und des lediglich beschränkten Urlaubsanspruchs in der Regel nicht auf einen derartigen Zeitraum erstrecken.