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  • · Fachbeitrag · Steuerhinterziehung

    Keine Verlängerung einer Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung bei Steuerhinterziehung

    von Assessor Dr. Matthias Gehm, Limburgerhof und Speyer

    | Der VGH München hat im Verfahren auf einstweilige Anordnung Stellung dazu bezogen, inwiefern eine Steuerhinterziehung einer Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung entgegensteht. Da sich in der Praxis im Taxigewerbe bisweilen steuerliche Probleme ergeben, ist diese Entscheidung relevant. Dabei geht der VGH München aber in seiner Entscheidung über den Bereich der Straftaten mit konkretem beruflichem Bezug hinaus. |

     

    Sachverhalt

    Der Antragsteller A hatte im Zuge seines gastronomischen Betriebs über drei Jahre hinweg Steuern hinterzogen und vorsätzliche Insolvenzverschleppung begangen, weswegen er vom AG München rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren auf Bewährung verurteilt wurde. Sodann war er als Angestellter bei einem Taxiunternehmen beschäftigt, wobei aus dieser Tätigkeit das alleinige Einkommen für die Familie des A resultierte. Am 7.1.20 beantragte er die Verlängerung seiner am 21.4.20 ablaufenden Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung. Die zuständige Behörde ordnete wegen der Verurteilung die Beibringung eines amtlichen, medizinisch-psychologischen Gutachtens an, durch das geklärt werden sollte, ob der A die Voraussetzungen der besonderen Verantwortung für die Fahrgastbeförderung erfülle. Hiermit erklärte dieser sich einverstanden, jedoch aufgrund der Corona-Pandemie fanden solche Untersuchungen erst ab 24.4.20 wieder statt, weshalb er am 1.4.20 eine vorläufige Verlängerung der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung für ein halbes Jahr, später um zwei Monate beantragte, was aber von der Verwaltungsbehörde, wie der Vorinstanz abgelehnt wurde. Der daraufhin von ihm angerufene VGH München lehnte dies auch ab (23.4.20, 11 CE 20.870, Abruf-Nr. 216199).

     

    Entscheidungsgründe

    Vor dem Hintergrund, dass im Zuge einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO die Hauptsache nicht vorweggenommen werden darf, hätte der A mit seinem Begehren nur durchdringen können, wenn er glaubhaft gemacht hätte, mit hoher Wahrscheinlichkeit schon vor Beibringung eines positiven Fahreignungsgutachtens bzw. einstweilen einen Anspruch darauf zu haben, dass die Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung verlängert wird.